1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2015 528 | Beschwerde gegen einen Schiedsspruch | Schiedsrichter; Beschwerde; Partei; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsspruch; Parteien; Partei; Verfahren; Schiedsrichters; Prozessordnung; Befangenheit; Stockwerkeigentümer; Schiedsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Zivilprozessordnung; Beschwerdeführer; Person; Kommentar; • Schiedsgerichts; Ablehnungsgr; Beurteilung; Akten; Umstände; Schiedsordnung |