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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 363 ZGB vom 2021

Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 363 C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

1.
dieser gültig errichtet worden ist;
2.
die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3.
die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4.
weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.


1 SR 220


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
ZHPS190239Aufhebung der BetreibungBeschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Vertretung; Ehefrau; Akten; Partei; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Eingabe; Akteneinsicht; Vertretungsbefugnis; Gesuch; Frist; Person; Einzureichen; Bülach; Verfügung; Betreibung; Nachweis; Aufhebung; Gericht; Beilage; Rechtsmittel; Geltend; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführerin; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2019/181 PEntscheid Art. 363 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Aus den Akten ergeben sich deutliche Hinweise auf erhebliche familiäre Konflikte, nicht aber solche, die geeignet wären, die Fähigkeiten des Vorsorgebeauftragten in Zweifel zu ziehen. Eignung des Ehemanns als Vorsorgebeauftragter bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. März 2020, V-2019/181 P). Beschwerde; Vorsorgeauftrag; Beschwerdeführer; Toggenburg; Beschwerdegegner; Person; Beauftragte; Recht; Erwachsenenschutzbehörde; Auftrag; Vorinstanz; Klinik; Auftraggeberin; Vorsorgebeauftragte; Entscheid; Geriatrischen; Aufgabe; Kreisgericht; Beistand; Mutter; Gallen; Ehemann; Verfügung; Abgekürzt; Vorsorgeauftrags; Familiäre; Eignung; Kindes; Abgekürzt:
AGAGVE 2017 48I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)A. Familienrecht48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen(Art. 363 Abs. 2 ZGB)Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen dieKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangsder Selbstvorsorge: Die in Art.... Vorsorge; Person; Beauftragte; Beauftragten; Geauftrag; Eignung; Vorsorgeauftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragten; Behördlich; Fachlich; Fachliche; Betreuung; Behördliche; Interessen; Massnahmen; Prüfen; Kommentar; Prüfung; Personen; Aufgr; Wille; Urteil; Nenschutz; Zivilrecht; Gemässen; Sinne; Trages; Kriterien; Betreuung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rumo-Jungo AlexandraBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
RUMO-JUNGOBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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