Art. 363 CPP dal 2023
Art. 363
Competenza
1 Per quanto la Confederazione e i Cantoni non dispongano altrimenti, il giudice che ha pronunciato la sentenza di primo grado emana anche le decisioni indipendenti successive demandate a un’autorità giudiziaria.
2 Il pubblico ministero o l’autorità penale delle contravvenzioni che hanno pronunciato rispettivamente in procedura di decreto d’accusa o in procedura di decreto penale emanano anche le decisioni successive.
3 La Confederazione e i Cantoni determinano le autorità competenti per le decisioni successive che non spettano al giudice.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 108 (6B_780/2019) | Regeste Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1). | Gesamtstrafe; Recht; Gericht; Gesamtstrafen; Träglich; Trägliche; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Vorinstanz; Kantons; Obergericht; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Verfahren; Ratio; Asperation; Rechtskräftig; Verfahren; Vollzug; Rechtskräftige; Person; Delikt; Verurteilt; Teilbedingt; Rechtskraft; Teilbedingte; Träglichen |
146 I 115 (1B_111/2020) | Regeste Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV ; Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO. Ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren. Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019. Die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat. Im hier beurteilten Fall ist nicht ersichtlich, dass die massgeblichen Rechtsquellen für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft nicht voraussehbar oder nicht hinreichend klar gewesen wären (E. 2). | Urteil; Recht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Konstante; Schweiz; Beschwerde; Vollzug; Verfahren; Trägliche; Stationäre; Gerichtliche; Anordnung; Gerichtlichen; Gesetzlich; Stationären; Entscheide; Bestimmungen; Selbstständigen; Träglichen; Beschwerdeführer; Praxis; Freiheit; Prozessordnung; Verwahrung |