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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 363 OR de 2022

Art. 363 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 363

Le contrat d’entreprise est un contrat par lequel une des parties (l’entre­preneur) s’oblige à exécuter un ouvrage, moyennant un prix que l’autre partie (le maître) s’en­gage à lui payer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 363 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHHG210003ForderungVertrag; Beklagten; Partei; Kündigung; Parteien; Gerichtsstand; Recht; Service; Offerte; Firewall; Gerichtsstands; Unterzeichnet; Vertragsofferte; Dienstleistung; Vertrauen; Vertraglich; Gerichtsstandsklausel; Unterzeichnete; E-Mail; Auftrag; Hinweis; Enthalten; Bestritt; Leistung; Kunde; Gültig; Bestritten; Offerte; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2006.00035Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für in Justiz und Verwaltung tätige Dolmetscher? Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Recht; Person; Verwaltung; Arbeitsverhältnis; Personal; Dolmetscher; Beschwerdegegner; Kantons; Auftrag; Personalgesetz; Gericht; Hinweise; Verfügung; Verwaltungsgericht; Vertrag; Kantonspolizei; Kommentar; Partei; Lohnfortzahlung; Arbeitsverhältnisses; Hinweisen; öffentlichrechtlich; Beschwerdeführers; öffentlichrechtliche; Wwwvgrzhch; Streitigkeit; Entscheid
SGHG.2004.105Entscheid Art. 23bis BankG (SR 952.0) und Art. 374 OR (SR 220). Die EBK war sachlich zuständig, eine Kontrahierung anzuordnen betreffend eine Fallback-Lösung, sofern eine ordnungsgemässe Migration der IT-Plattform der Bank Y. vom RBA-System IBIS auf avaloq scheitern sollte; der Zivilrichter ist an diesen Entscheid gebunden. Der zwischen den Parteien erzwungende Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Entschädigung des Aufwandes, der für die Fallback-Sicherung angefallen ist (Handelsgericht, 27. Februar 2007, HG. 2004.105). Fallback; Klagte; System; Beklagten; Kläg; Migration; Parteien; Klage; Aufwand; Austritt; Verfügung; Zeuge; Sicherung; Rechnung; Entschädigung; Recht; Holding; Leistung; Ausbau; RBA-Holding; Stunden; Beweis; Austrittsvereinbarung; Aufgabe; Arbeit; Fallback-Sicherung; Dienstleistung; Daten; Infrastruktur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 607 (4A_345/2011)Art. 464 OR; Konkurrenzverbot des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Gewinnabschöpfung. Umfang des Konkurrenzverbots des Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten; Tätigkeit für Drittunternehmen, die mit dem Geschäftsherrn in direktem Wettbewerb stehen (E. 2.2). Art. 464 Abs. 2 OR beinhaltet einen Anspruch auf Abschöpfung des erzielten Gewinns (E. 2.3).
Regeste b
Art. 321a Abs. 3, Art. 321b und 423 Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot des Arbeitnehmers; Herausgabepflicht; Gewinnabschöpfung. Frage offengelassen, ob gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Handlungsvollmacht oder Prokura ebenfalls ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR bzw. in analoger Anwendung von Art. 321b oder 464 Abs. 2 OR) geltend gemacht werden kann, wenn er seinen Arbeitgeber in unzulässiger Weise konkurrenziert (E. 2.4).
Beschwerde; Geschäft; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Gewinn; Geschäftsherr; Rechnung; Geschäfte; Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers; Geschäftsherrn; Konkurrenzverbot; Handlungsbevollmächtigte; Arbeitnehmer; Dienstleistungen; Handlungsbevollmächtigt; Gewinnherausgabe; Herausgabe; Anspruch; Gewinnabschöpfung; Abgeschlossen
136 III 14 (4A_389/2009)Werkvertrag; Verantwortlichkeit der Bank; Art. 363 und 754 OR. Grundsätzlich besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn; die Parteien dürfen ihre vertraglichen Beziehungen allerdings anders gestalten (E. 2.3). Was eine Bank unternimmt, um ihre Gläubigerinteressen wahrzunehmen, stellt keine Einmischung in die Geschäftsführung einer Gesellschaft dar, die sie als faktisches Organ erscheinen liesse (E. 2.4). Entre; Banque; Général; Entrepreneur; L'entrepreneur; été; Consortium; Compte; Contre; Consid; Créance; Sous-traitant; Recourant; Droit; Paiement; Dommage; Sous-traitants; Comptes; était; Aucun; Qu'il; Intérêts; L'encontre; Organe; Faillite; Somme; Action; Créances; Société; Cantonal

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3822/2007MehrwertsteuerBeschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Steuer; Selbständig; Entscheid; Steuerpflicht; Urteil; Selbständige; MWSTG; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Beschwerdeführers; Semester; Steuerpflichtig; Bundesgerichts; Abrechnung; Sozialversicherungs; Selbständigkeit; Hinweise; Umsatz; Vertrag; Verhältnis; Unselbständig; Deklarierte; Partei; Rechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Theo-BühlerZürcher Kommentar zum OR1998
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