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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 362 StGB vom 2022

Art. 362 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 362

478

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegen­stände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie einge­setzte Zentralstelle des Bundes.

478 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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