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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 361 StPO vom 2023

Art. 361 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 361

Hauptverhandlung

1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.

2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:

a.
sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b.
diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.

3 Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.

4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 361 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR190006Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Verfahren; Revisionsgr; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beweis; Gesuchstellers; Anzeige; Urteil; Revisionsverfahren; Sachen; Rechtlich; Falsch; Falsche; Verfahrens; Tatsachen; Gallen; Rechtsanwalt; Rechtliche; Beweismittel
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Abgekürzte; Verfahren; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Flucht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; StPO; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Beantragt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 259 (2C_524/2018)Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). Beschwer; Beschwerde; Regel; Regelung; Einvernehmliche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verhalten; Verfahren; Urteil; Einvernehmlichen; Beschwerdegegnerin; Rechtlich; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Unzulässig; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Recht; Legitimation; Sekretariat; Verfügung; Wettbewerbskommission; Focht; Fochten; Kartellrechtlich
144 IV 121Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6). Verfahren; Abgekürzte; Revision; Abgekürzten; Recht; Urteil; Procédure; Beschwerde; Revisionsgr; Verfahrens; Pénale; Schuldig; Anklageschrift; Person; Partei; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Betrug; Prozessordnung; Verurteilt; Geldwäscherei; Revisionsgesuch; Beweismittel; Obergericht; Sachen; Parteien

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.179Beschwerde; Verfahren; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Filter; Verfahrens; Schuldig; Urteile; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Bundesgerichts; Beschuldigte; Beschwerdegegner; Rechtsanwalt; Urkunden; Beschuldigten; Mittäter; Partei; Urkundenfälschung; Rechnung; Beschuldigten; Rechtlich; Gehör; Anspruch; Teilnahme; Verfahrenstrennung; Akten
SK.2021.13Bundes; Anklage; Urteil; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Kammer; Schuldig; Gericht; Hauptverhandlung; Mehrfache; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Berufung; Privatkläger; Minigrip; Partei; Mehrfachen; Beschwerde; Akten; Urteils; Falschgeldnoten; Anstiftung; Abgekürzten; Schriftlich; Frist; Verfahrens
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