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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 36 CPC dal 2021

Art. 36 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 36 Principio

Per le azioni da atto illecito è competente il giudice del domicilio o della sede del danneggiato o del convenuto o il giudice del luogo dell’atto o dell’evento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Partei; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Bestritten; Zweck; Streit; Vertrags; übertragen; Betrieb; Konsens; Klage; Familie; Zeichen; Nichtigkeit; Rungen; Beweis
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2017.132Entscheid Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR Gericht; Vertrag; Gesuch; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Gerichtsstandsklausel; Gesuchsgegnerin; Kanton; Massnahme; Klage; Rechtswidrig; Verhält; Vollstreckungsort; Handlung; Kantons; Gallen; Streitigkeit; Gerichte; Kartellrechtswidrig; Rechtswidrige; Kündigung; Unerlaubte; Vorsorgliche; Vertraglich; Zwingend; Wäre; Begründet; Ansprüche
SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber;Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; HfG-Barhocker; Kreuzzargenstuhl; Klage; Exklusiv; Rechtlich; Exklusive; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Klägact; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Streitgegenständliche; Über; Urheberrechts; Streitgegenständlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 230 (4A_490/2015)Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
Ernennung; Ernennungsentscheid; Positive; Schiedsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Beschwerde; Angefochten; Ablehnung; Staatliche; Entscheid; Ernennungsgericht; Urteil; Zivilprozessordnung; Kantonale; Positiven; Kantonales; Staatlichen; Gericht; Schiedsrichters; Ernannt; Ernennungsentscheide; Schiedsvereinbarung;
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MARTIBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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