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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 36 VwVG vom 2021

Art. 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 36 J. Eröffnung / II. Amtliche Publikation

II. Amtliche Publikation

Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:1

a.
gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b.2
gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
c.3
in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
d.4
in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEABS 2011 312Der Betreibungsgläubiger, der behauptet, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den Rechtsvorschlag selber beseitigt zu haben, muss nachweisen, dass der Entscheid dem Betreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden istRecht; Betreibung; Zustellung; Betreibungs; Rechtsvorschlag; Schuldner; Entscheid; Fortsetzung; Beschwerde; Vollstreckbarkeit; Zugestellt; Fortsetzungsbegehren; Beschwerdeführerin; Rechtsprechung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Verfügung; Zustellfiktion; Verfahren; Bundesgericht; Gläubiger; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Aufsichtsbehörde; Rechtskräftig; Rechnen; Dienststelle; Gerichtlichen; BlSchK; Publ; öffentlich-rechtliche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 II 146Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6). Projekt; Bundes; Tunnel; Plangenehmigung; Linie; Rodung; Linienführung; Landschaft; Kanton; Hersiwil; Rodungs; Interesse; Gemeinde; Eisenbahn; Projektänderung; Ersatz; Schutz; Önzberg; Beschwerde; Gebiet; Anforderungen; Ersatzaufforstung; Solothurn; Strecke; Lärm; Studie; Entscheid; Interessen; EVED; Studie
116 Ib 321Art. 103 lit. a OG und Art. 48 lit. a VwVG; Eröffnung einer Rodungsbewilligung; Koordination von Rodung und Kiesabbau. 1. Legitimation des Nachbarn, eine Rodungsbewilligung anzufechten (E. 2). 2. Ordnungsgemässe Eröffnung einer Rodungsbewilligung, die auch die Interessen Dritter berührt (E. 3a). 3. Rodung und Kiesabbau: Planungspflicht sowie materiell und verfahrensmässig zu koordinierende Rechtsanwendung bei engem Sachzusammenhang der anwendbaren Vorschriften (E. 4). Rodung; Beschwerde; Rodungsbewilligung; Bundes; Materiell; Beschwerdeführer; Materielle; Interesse; Entscheid; Verfahren; Koordination; Bewilligung; Kiesabbau; Materiellen; Behörde; Niederlenz; Ortsbürgergemeinde; Parzelle; Legitimation; Vorliegenden; Behörden; Schutz; Grundstück; Sachzusammenhang; Immissionen; Interessen; FPolV; Bundesgericht; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1589/2021EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Reiseverbot; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Verfügung; Sicherheit; Grenzwachtkorps; SEM-act; Bundesverwaltungsgericht; Gültig; Vorinstanz; Aufenthaltstitel; Ausgestellt; Person; Wegweisung; Beschwerdeführers; Verfügt; Gültigen; Rechtlich; Interesse; Einreiseverbots; Kirche; Staatsangehörige; Frankreich; BVGer
C-164/2021RentenanspruchBeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Frist; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführer; Schweiz; Gericht; Parteien; Eingabe; Entscheid; Habe; Publikation; Ausland; Verfahrens; Peterli; Beschlüsse; Zustellungsdomizil; Gerichtsschreiberin; Verfügungen; Bundesblatt; Beschwerdeinstanz; Camenzind; Beweismittel; Bundesgericht; Michael; Rechtsmittelbelehrung; Sind

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2022.32Verfahren; Beschwerde; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Einsicht; Untersuchung; Fedpol; Beschwerdegegner; Beigezogen; Verfahrensleitung; Einsetzung; Beigezogene; Verfahrens; Fedpol; Beigezogenen; Aktenverzeichnis; Geführte; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Polizei; Bundesamt; Verfügung; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FELIX UHLMANN, ALEXANDRA SCHWANKPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
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