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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 36 VVG vom 2020

Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 36 Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche Folgen

Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche Folgen1

1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042 (VAG) entzogen worden ist.3

2 Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zurückfordern.

3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.

4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
2 SR 961.01
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-04-71Disziplinarverfahren (Art. 14 Abs. 2 SchKG)Treibungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Betreibungsamt; SchKG; Hörde; Kreis; Aufsicht; Recht; Aufsichts; Dienst; Sichtsbehörde; Stellung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Amten; Recht; Gläubiger; Gehren; Schwerde; Sanktion; Beziehungsweise; Kanton; Pfändung; Führung; Beschwerde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 248Art. 4 BV; Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Ungenügende Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenauflage (E. 3). Abgabe; Gebühr; Gesetzliche; Gebühren; Grundlage; Amtshandlung; Kanton; Genügend; Behörde; Beschwerde; Amtshandlungen; Kantons; Regierung; Reichen; Abgaben; Gesetzlichen; Personen; Verordnung; Graubünden; Hinreichend; Bundesgericht; Gesetzes; Urteil; Behörden; Beteiligte; Verwaltung; Umschreibung; Bemessung; Abgabepflichtigen; Festgelegt
93 I 236Besteuerung einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz im einen und Grundeigentum im andern Kanton, wenn beide Kantone das Reinvermögen und das Reineinkommen besteuern. Beim verhältnismässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug hat der Liegenschaftskanton das Deckungskapital als Schuld und seine Verzinsung als Schuldzinsen zu behandeln, wobei als Zinsfuss nicht der sog. technische Zinsfuss, sondern der gesamtschweizerische durchschnittliche Hypothekarzinsfuss des für die Steuerbemessung massgebenden Jahres in Rechnung zu stellen ist. Kanton; Technische; Basel; Schuld; Basel-Stadt; Liegenschaften; Beschwerde; Steuer; Zinsfuss; Gewinn; Reinertrag; Deckungskapital; Technischen; Zinsen; Beschwerdeführerin; Schuldzinsen; Gewinnanteile; Bundesgericht; Steuerbaren; Zinsfusses; Kantone; Doppelbesteuerung; Kantonale; Ertrag; Liegenschaftskanton; Ausserkan; Tonalen; Gewinnanteile; Prämien
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