Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb; privatrechtliche Folgen1
1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Artikel 61 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042 (VAG) entzogen worden ist.3
2 Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zurückfordern.
3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
2 SR 961.01
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKA-04-71 | Disziplinarverfahren (Art. 14 Abs. 2 SchKG) | Treibungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Betreibungsamt; SchKG; Hörde; Kreis; Aufsicht; Recht; Aufsichts; Dienst; Sichtsbehörde; Stellung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Amten; Recht; Gläubiger; Gehren; Schwerde; Sanktion; Beziehungsweise; Kanton; Pfändung; Führung; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 I 248 | Art. 4 BV; Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Ungenügende Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenauflage (E. 3). | Abgabe; Gebühr; Gesetzliche; Gebühren; Grundlage; Amtshandlung; Kanton; Genügend; Behörde; Beschwerde; Amtshandlungen; Kantons; Regierung; Reichen; Abgaben; Gesetzlichen; Personen; Verordnung; Graubünden; Hinreichend; Bundesgericht; Gesetzes; Urteil; Behörden; Beteiligte; Verwaltung; Umschreibung; Bemessung; Abgabepflichtigen; Festgelegt |
93 I 236 | Besteuerung einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz im einen und Grundeigentum im andern Kanton, wenn beide Kantone das Reinvermögen und das Reineinkommen besteuern. Beim verhältnismässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug hat der Liegenschaftskanton das Deckungskapital als Schuld und seine Verzinsung als Schuldzinsen zu behandeln, wobei als Zinsfuss nicht der sog. technische Zinsfuss, sondern der gesamtschweizerische durchschnittliche Hypothekarzinsfuss des für die Steuerbemessung massgebenden Jahres in Rechnung zu stellen ist. | Kanton; Technische; Basel; Schuld; Basel-Stadt; Liegenschaften; Beschwerde; Steuer; Zinsfuss; Gewinn; Reinertrag; Deckungskapital; Technischen; Zinsen; Beschwerdeführerin; Schuldzinsen; Gewinnanteile; Bundesgericht; Steuerbaren; Zinsfusses; Kantone; Doppelbesteuerung; Kantonale; Ertrag; Liegenschaftskanton; Ausserkan; Tonalen; Gewinnanteile; Prämien |