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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 36 UVG vom 2021

Art. 36 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 36 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen1

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beweis; Beschwerdeführers; Rücken; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bericht; Bundesgerichts; Hinweis; Besondere; Stehen; Zusammen; Untersuchung; Weiter; Vorliege; Stellt; Medizinische; Beurteilung; Vorliegen; Kausalzusammenhang; September
SOVSBES.2020.11Krankentaggeld UVGBeschwerde; Sicher; Unfall; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Beweis; Rechts; Januar; Beschwerden; Stehen; Bundesgericht; Bericht; Urteil; Versicherung; Hinweis; Bundesgerichts; Zusammen; Weiter; Kausalzusammenhang; Beurteilung; Rechte; Hinweisen; Ereignis; Untersuchung; Natürliche; überwiegend; Medizinisch; Stellt; Worden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/65Entscheid Art. 6 UVG: Degenerativ bedingter Anulus fibrosus-Riss. Ausrichtung von Taggeldern infolge vorübergehender Verschlimmerung. Einstellung der Taggeldleistungen knapp fünf Monate nach dem Unfall (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, UV 2018/65). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Anulus; Fibrosus; Recht; Beschwerdeführer; Medizinische; Degenerativ; Prof; Beweis; Traumatisch; Bandscheibe; Degenerative; Beschwerden; Untersuchung; Kausal; Beurteilung; Gesundheitsschaden; Schmerz; Fibrosus-Riss; Urteil; Beschwerdegegnerin; Hinweis; Medizinischen; Hinweise; Strukturelle; Unfallbedingt; Verschlimmerung
SGUV 2018/21Entscheid Art. 4 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV: Frage, ob mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis nachgewiesen ist, offengelassen. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung in Form einer Teilruptur der Supraspinatussehne. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV: Verneinung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers, weil die partielle Rotatorenmanschettenläsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch eine Degeneration verursacht wurde. Art. 4 ATSG: Verneinung einer unfallbedingten neuen partiellen Rotatorenmanschettenläsion oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung derselben infolge eines Unfalls. Art. 6 Abs. 2 UVG: Anerkennung einer Leistungspflicht für eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes durch den Unfallversicherer. Verneinung einer Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, UV 2018/21). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020. Suva-act; Beschwerde; Unfall; Ereignis; Schulter; Beschwerdeführer; Pract; Arbeit; Beurteilung; Supraspinatussehne; ärztlich; ärztliche; Beschwerdegegnerin; Unfallähnliche; Rotatorenmanschette; Versicherung; Beschwerden; Rechte; Unfähigkeit; Medizinisch; Gesundheit; Rechten; Degenerativ; Arbeitsunfähigkeit; Leistungspflicht; Beschwerdeführers; Medizinische; überwiegend; Erwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 331 (8C_17/2013)Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 32 Abs. 2 UVV; Komplementärrente. Keine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV auf den Fall, in welchem der eine Invalidenrente begründende Unfall (wenn auch nur kurz) vor dem die Hinterlassenenrente der AHV auslösenden Ereignis stattgefunden hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Unfall; Komplementärrente; Rente; Invalidenrente; Vorinstanz; Beschwerde; Verletzung; Rechtlich; Auslegung; Sachverhalt; Hinterlassenenrente; Recht; Wonach; Psychische; Unfallversicherung; Invalidität; Luzern; Zutreffend; Einschränkungen; Ereignis; Bestätigt; Höhe; Rechtsprechung; Differenz; Verfügung; Gewährte; Invaliditätsgrad; Stellungnahme
129 V 323Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung. Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.
Beweismittel; Schutz; Urteil; Überwachung; Interesse; Privatdetektiv; Verhältnis; Unfall; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Verwertung; Privatsphäre; Private; Haftpflichtversicherung; Video; Einschränkung; Stehende; Unfallversicherungsanstalt; Grundrechte; Engeren; Erbringen; Leistungen; Krücken; Grundlage; Bestätigt; Verhältnismässigkeit; Kerngehalt; Notwendigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6581/2011Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernBeschwerde; Unfall; Ereignis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; BVGer;Beschwerdegegnerin; Recht; Beilage; Körper; Bundes; Vorinstanz; Hockey; Linke; Verfügung; Partei; Linken; Körperschädigung; Rückfall; Sodass; Unfallereignis; Parteien; Ereignisse; Unfallähnliche; Urteil; Beschwerdegegnerinnen; Versicherung; Rückerstattung
C-1595/2009Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernBeschwerde; Verfügung; Partei; Verfahren; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Parteien; Entscheid; Vorinstanz; Verwaltung; Gehör; Leistungspflicht; Allianz; Unfall; Versicherer; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegnerin; Gehörs; Einsprache; Begründung; Vorliege; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Verletzung; Obwalden; Anspruch; Zuständig; Streitigkeit
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