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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 36 LAMaI dal 2021

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Art. 361Medici

1 Sono autorizzati i medici titolari del diploma federale che dispongono di un perfezionamento riconosciuto dal Consiglio federale.

2 Il Consiglio federale disciplina l’autorizzazione dei medici titolari di un attestato scientifico equivalente.

3 Per le prestazioni di cui all’articolo 31, i dentisti sono parificati ai medici.


1 Vedi anche le disp. trans. della mod. del 21 giu. 2013 alla fine del presente testo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/44Entscheid Art. 28 KVG: Die Ursächlichkeit einer Wurzelfraktur - krankheits- oder unfallbedingt - kann anhand der vorliegenden, sich widersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/44).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber Studerus und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV Wurzel; Unfall; Beschwerde; Sicher; Beweis; Kariös; Sicherung; Wurzelfraktur; Beurteilung; Karies; Beschwerdeführer; Kariöse; Röntgenbild; Sichtbar; Beschwerdegegnerin; Erwägung; Sachverhalt; Jedoch; Medizinische; Zähne; ärztliche; Fraktur; Kariösen; Avanex; Möglich; Röntgenbilder; Liegen
SGUV 2010/34Entscheid Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Art. 28 KVG; Art. 31 Abs. 2 KVG: Leistungspflicht des Krankenversicherers für solche nach (angeblichen) Sturzereignissen erfolgte Zahnbehandlungen mangels Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses verneint. Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG i.V.m. Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV: Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich Vorliegens einer Osteomyelitis der Kiefer wegen widersprüchlicher und damit ungenügender Beweisgrundlage. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2011, UV 2010/34). Beschwerde; Unfall; Behandlung; ärztliche; Osteomyelitis; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Behandlungen; Oberkiefer; Zahnärztliche; Gesicht; Liegen; Erkrankung; ärztlichen; Geführt; Krankheit; Leistungspflicht; Kosten; Gesichtsschmerz; Schwere; Diagnose; Zahnärztlichen;Bericht; Kiefer; Stellt; Beurteilung; Zahnbehandlung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2005.00359Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen BerufsausübungBeschwerde; Beschwerdeführer; Patient; Praxis; Kranke; Gesundheit; Patienten; Rechnung; Beschwerdegegnerin; Recht; Ärzte; Krankenkasse; G-Krankenkasse; Firma; Patientin; Gesundheitsdirektion; Beschwerdeführers; Rechnungen; Notfall; Kanton; Behandlung; GesundheitsG; Leistung; Praxisbewilligung; Versicherung; ärztliche; Person; Kantons
SGUV 2014/44Entscheid Art. 28 KVG: Die Ursächlichkeit einer Wurzelfraktur - krankheits- oder unfallbedingt - kann anhand der vorliegenden, sich widersprechenden zahnärztlichen Beurteilungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgelegt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/44).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVersicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber Studerus und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV Wurzel; Unfall; Beschwerde; Zahns; Beweis; Kariös; Sicherung; Wurzelfraktur; Krone; Stift; Beurteilung; Karies; Beschwerdeführer; Kariöse; Röntgenbild; Sichtbar;Fotos; Beschwerdegegnerin; Erwägung; Sachverhalt; Kariösen; ärztliche; Avanex; Zähne; Fraktur; Medizinische; Röntgenbilder; überwiegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 185 (9C_584/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ; Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme steht, die nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführt wurde, weist keinen Notfallcharakter auf und ist daher ebenfalls nicht vergütungspflichtig. Anderes gilt nur, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die freiwillig ausserkantonal durchgeführte Behandlung zur notfallmässig behandlungsbedürftigen Erkrankung gekommen wäre. Diese Grundsätze sind analog auf die Voraussetzungen der notfallmässigen Auslandsbehandlung gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV anwendbar (vgl. Urteil 9C_177/2017 vom 20. Juni 2017; E. 4.3). Im vorliegenden Fall Rückweisung der Sache an den Krankenversicherer, da die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung darüber erlaubten, ob die fraglichen gesundheitlichen Probleme überwiegend wahrscheinlich Folge der sich verschlechternden Grunderkrankung in Form des fortschreitenden Krebsleidens bildeten, die auch ohne die - nicht der Leistungspflicht unterstehenden - in den USA vorgenommenen Immunisierungstherapie aufgetreten wären (E. 4.4).
Behandlung; Medizinisch; Medizinische; Beschwerde; Medizinischen; Leistung; Ausland; Urteil; Notfall; Schweiz; Florida; Immunisierungstherapie; Rückreise; Ehemann; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Keytruda; Entscheid; Ausserkantonal; Gründen; Institute; Helsana; Krankenversicherung; Leistungen; Krebsleiden; Medikament; überwiegend; Angefochtene; Notfallmässig; Durchgeführte
135 V 237 (9C_701/2008)Art. 35 Abs. 2 lit. n, Art. 36, 36a und 56 KVG. Als juristische Person - hier: Aktiengesellschaft - konstituierte Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n und Art. 36a KVG sind Leistungserbringer im Sinne des KVG und haben grundsätzlich Anspruch auf Zuteilung einer eigenen Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) durch santésuisse (E. 4.1-4.4). Die Zuteilung einer solchen Sammelnummer schliesst weder die Prüfung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der auf deren Rechnung tätigen, angestellten Ärztinnen und Ärzte (Art. 36 KVG) noch eine praktikable und wirksame Wirtschaftlichkeitskontrolle (Art. 56 ff. KVG) aus (E. 4.5 und 4.6). Ärzte; ZSR-Nummer; Leistungserbringer; Person; Juristische; Beschwerde; Juristischen; Leistungen; Wirtschaftlichkeit; Voraussetzung; Abrechnung; Santésuisse; Ärzten; Beschwerdegegnerin; Gemeinsame; Voraussetzungen; Gesetzlich; Wirtschaftlichkeitskontrolle; Praxis; Versicherer; Vertrag; Durchschnitt; Rechtsform; Gruppe; Zulassung; Nummern; Einrichtungen; Rechtlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2894/2019Zulassung von GeburtshäusernGeburt; Ratio; Kooperation; Beschwerde; Spital; Beschwerdeführerin; Anforderung; Operationsvertrag; Kooperationsvertrag; Kanton; Geburtshaus; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Recht; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Qualität; Leistungsgruppen; Behandlung; Akutsomatik; Liste; Angefochten; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Notfall
C-3925/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Burtshaus; Geburtshaus; Legungen; Verlegungen; Vorinstanz; Beschwerde; Medizinisch; Medizinische; Kranken; Dringlich; Gebärende; Dringliche; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Generelle; Spital; Fahrer; «Generelle; Dringlichen; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser
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