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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 36 IPRG vom 2022

Art. 36 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 36

1 Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vor­ge­nommen hat, hand­lungs­fähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Hand­lungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müs­sen.

2 Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechts­geschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grund­stücken nicht anwendbar.

IV. Name >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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