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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 36 DSG vom 2019

Art. 36 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 36

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 1

3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

4 Er kann ferner bestimmen:

a.
welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;
b.
unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;
c.
wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

5 Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

6 Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.


1 Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2243; BBl 1997 II 941).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 346 (1C_273/2020)
Regeste
Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
Daten; Wasser; Gemeinde; Wasserzähler; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Elektronisch; Beschwerde; Datenschutz; Bearbeitet; Elektronische; Gemeinderat; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Speicherung; Elektronischen; Sekunden; Wasserreglement; Zweck; Bearbeitung; Urteil; Datenbearbeitung; Finanzierung; Wasserzählers; Aussenden; Grundlage; Interesse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2009/44DatenschutzDaten; Person; Biometrische; Metrischen; Biometrischen; Klage; Zentral; Datenschutz; System; Datenbearbeitung; Personen; Einwilligung; Gespeichert; Zugang; Bearbeitung; Template; Finger; Bundes; Zweck; Zugangssystem; Zentrale; BVGer; Klagten; Interesse; Donné; Recht; Consid; Flyer
A-3908/2008DatenschutzDaten; Person; Biometrische; Biometrischen; Bundes; Klage; Zentral; System; Personen; Finger; Gespeichert; Zugang; Template; Zentrale; Datenbearbeitung; Recht; Bearbeitung; Datenschutz; Klagten; Zweck; Beklagten; Bundesverwaltungsgericht; Zugangssystem; Einwilligung; Speicherung; Empfehlung; Templates
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