1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen.
2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.
3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 98 624 | Art. 30 Abs. 2 AVIG; Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Einstellungsfrist von sechs Monaten ist unabhängig vom Verfügungserlass gewahrt, wenn die Einstelltage vor deren Ablauf bestanden werden (Erw. 3). Art. 16 Abs. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Kann ein Arbeitgeber einer Angestellten nach deren Mutterschaftsurlaub keine Teilzeitstelle anbieten und kann er auch sonst die vom Arbeitsgesetz bestimmten Garantien für die stillende Mutter nicht einhalten, ist die Stelle für diese Angestellte nicht mehr zumutbar im Sinne des AVIG. Entsprechend ist sie berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst zu verschulden (Erw. 4). | Arbeit; Einstellung; Mutter; Arbeitsverhältnis; Zumutbar; Verfügung; Anspruch; Arbeitgeber; Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenkasse; Kündigung; Anspruchsberechtigung; Arbeitsgesetz; Beschwerdeführerin; Einstellungsfrist; Mutterschaft; Frist; Arbeitslos; Arbeitslosenversicherung; Sinne; Arbeitsverhältnisses; Gekündigt; Verschulden; Stillende; Einstelltage; Kleinkind; Persönlichen; Sechsmonatige |