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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 359 ZPO vom 2021

Art. 359 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 359 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRERZ-11-18Konstituierung SchiedsgerichtGesuch; Richter; Schiedsrichter; Gericht; Gegnerin; Recht; Stellerinnen; Suchstellerinnen; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchstellerinnen; Lehnung; Partei; Schiedsgericht; Trete; Ablehnung; Hängigkeit; Parteien; Unabhängig; Vertrag; Schiedsgerichts; Unabhängigkeit; Vertrete; Gericht; Rische; Mitglied
GRERZ-11-19Ernennung eines SchiedsrichtersGericht; Gesuch; Richter; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Stellerinnen; Rische; Schweiz; Gesuchstellerinnen; Partei; Nennung; Schiedsgerichts; Schweizer; Ernennung; Zusammenarbeit; Vorliege; Gericht; Kantons; Menarbeitsvertrag; Graubünden; Zelrichter; Tonsgericht; Kommentar; Zusammenarbeitsvertrag; Genden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Beschwerde; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Appellationshofs; Gehör; Plenum; Gehörs; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Kantonale; Beweise; Beschwerdegegner; Verletzung; Rüge; Nichtabnahme; Entscheide; Instanz; Bundesgericht; Recht; Eingabe; Beantragte; Staatsrechtliche; Kantonaler; Antrag; Partei; Worden; Mitbeteiligte; Kantons; Unterliegen
109 Ia 88Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.
Beschwerde; Urteil; Gehörs; Handelsgericht; Beweise; Beschwerdeführer; Verweigerung; LEUCH; Urteile; Nichtigkeitsklage; Beantragte; Erwägungen; Beweiswürdigung; Bernischen; Instanzenzuges; Erschöpfung; Willkürlich; Staatsrechtliche; Rüge; Gehörsverweigerung; Zivilabteilung; Rechtsmittel; Wenger; Wirft; Abgenommen;Seeblick; Wiederholt; Gehörs; Versucht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Müller-Chen, Rahel Egger Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich2010
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