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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 359 ZGB vom 2020

Art. 359 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3591


1 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Peter BreitschmidBasler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2002
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