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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 359 OR de 2022

Art. 359 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 359

1 Par le contrat-type de travail sont établies des clauses sur la conclu­sion, l’objet et la fin de diverses espèces de contrats de travail.

2 Les cantons sont tenus d’édicter des contrats-types pour les tra­vailleurs agricoles et le service de maison; notamment, ces contrats-types règlent la durée du travail et du repos et les conditions de travail des travailleuses et des jeunes travailleurs.

3 L’art. 358 est applicable par analogie au contrat-type de travail.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 359 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-59Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Bezirk; Bezirksgericht; Tigau/Davos; Berufung; Recht; Prättigau/Davos; Instanz; Richtes; Kanton; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Zivilkammer; Beitgeber; Klagte; Partei; Kantonsgerichtes; Gericht; Arbeitgeber; Derungen; Ferien; Beitnehmers; Entschädigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Beschwerde; Person; Werden; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Führe; Beschwerdeführer; Bundes; Betrieb; Privathaushalt; AaO; Rechtlich; Rechtliche; Partei; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Private; Stellt; Bestimmung; Geltung; Gemäss; Arbeitnehmerin; Beigeladene; Stehen; Geltungsbereich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 372Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. Konkurrenzverbot. Konventionalstrafe. Ersatz der Reiseauslagen. 1. Ob einem Kleinreisenden (Art. 3 Abs. 2 HRG) ein Konkurrenzverbot auferlegt werden darf (Art. 5 Abs. 3 HRAG, Art. 356 OR), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (Erw. 4). 2. Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Konkurrenzverbotes (Art. 356 OR). War ein Kundenkreis vorhanden? (Erw. 5). Erhielt der Reisende Einblick in diesen Kreis? (Erw. 6). Ist anzunehmen, er könnte den Dienstherrn durch Verwendung dieses Einblicks erheblich schädigen? (Erw. 7). 3. Einschränkung des Konkurrenzverbotes (Art. 357 OR) nach Ort, Gegenstand und Zeit (Erw. 8). Beginn der Frist, für die das Verbot gilt; Hinfall eines allfälligen Anspruchs auf Einstellung der verbotenen Konkurrenztätigkeit (Art. 359 Abs. 3 OR) infolge Ablaufs dieser Frist (Erw. 9). 4. Hinfall des Konkurrenzverbotes wegen Verschuldens des Dienstherrn im Sinne von Art. 360 Abs. 2 OR? (Erw. 10). 5. Herabsetzung der Konventionalstrafe gemäss Art. 163 Abs. 3 OR (Erw.11). 6. Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen (Art. 13 HRAG). Wann ist eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der Auslagenvergütung gemäss Art. 19 HRAG nichtig? Anforderungen an den vom Reisenden zu leistenden Beweis, dass die vereinbarte Vergütung nicht ausreicht (Erw. 12). 7. Pflichten des Reisenden im Falle, dass er diese Vergütung als ungenügend erachtet. Abweisung einer Nachforderung wegen Rechtsmissbrauchs (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 13). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Reisen; Reisende; Klagten; Kunden; Beklagten; Reisenden; Auslagen; Recht; Vereinbart; Dienstherr; Konventionalstrafe; Einblick; Dienstherrn; Vergütung; Konkurrenzverbotes; Setze; Vereinbarte; Recht; Kanton; Kundenkreis; Urteil; Verbot; Vertrag; Reisen; Über; Vorinstanz
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