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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 358 ZPO vom 2020

Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 358 Form

Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Partei; Klagte; Recht; Arbeitsvertrag; Arbeitsgericht; Reglement; Mitarbeiter; Bonus; Klagten; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Urkunden; Parteien; Lichkeit; Edition; Digkeit; Vertrags; Fungskläger; Gratifikation
ZHLA160017Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vertrag; Beklagten; Partei; Parteien; Kunden; Arbeitsvertrag; Berufung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Behauptung; Vertrages; Zuständigkeit; Auftrag; Beweis; Arbeitnehmer; Schiedsvereinbarung; Gericht; Arbeitsgericht; Tatsachen; Vorinstanzliche; Entscheid; Arbeitsleistung; Lohnausweis
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