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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 358 ZPO vom 2023

Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 358

Form

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorge­sehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.177

177 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210036Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Partei; Klagte; Recht; Arbeitsvertrag; Arbeitsgericht; Reglement; Mitarbeiter; Bonus; Klagten; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Urkunden; Parteien; Lichkeit; Edition; Digkeit; Vertrags; Fungskläger; Gratifikation
ZHLA160017Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vertrag; Beklagten; Partei; Parteien; Kunden; Arbeitsvertrag; Berufung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Behauptung; Vertrages; Zuständigkeit; Auftrag; Beweis; Arbeitnehmer; Schiedsvereinbarung; Gericht; Arbeitsgericht; Tatsachen; Vorinstanzliche; Entscheid; Arbeitsleistung; Lohnausweis
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