E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 358 OR vom 2023

Art. 358 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 358

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim­mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

I. Begriff und In­halt

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 358 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Partei; Behauptet; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Angefochten; Ferien; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Parteien; Service; Angefochtene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 456Art. 4 BV; Gesamtarbeitsvertrag, Berechnung der Lohnausfallentschädigung wegen Militärdienstes. 1. Aus Art. 362 OR lässt sich schliessen, dass die vertraglichen Bestimmungen, welche zugunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gültig sind (E. 2b). 2. Bei der Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann der Richter Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes hilfsweise beiziehen, darf aber nicht annehmen, der Gesamtarbeitsvertrag müsse notwendigerweise die sich aus dem öffentlichen Recht des Bundes ergebenden Lösungen übernehmen (E. 3, 4). Arbeitnehmer; Lohnausfall; Vertraglich; Bestimmungen; Gesamtarbeitsvertrag; Vertragliche; Berechnung; Auslegung; Appellationshof; Bundes; Recht; Richter; Militärdienst; Entschädigung; Monatslohn; Ferien; Gesamtarbeitsvertraglich; Vertraglichen; Urteil; Arbeitnehmers; Gerichtspräsident; Vorschrift; Gesamtarbeitsvertragliche; Lohnausfallentschädigung; Militärdienstes; Vorschriften; Firma;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BIGLER Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag1985
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz