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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 358 OR dal 2022

Art. 358 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 358

Il diritto imperativo federale e cantonale prevale sul contratto collet­tivo; nondimeno, le derogazioni stipulate in favore dei lavoratori sono valide, se non risulti diversamente dal diritto imperativo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Partei; Behauptet; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Angefochten; Ferien; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Parteien; Service; Angefochtene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 456Art. 4 BV; Gesamtarbeitsvertrag, Berechnung der Lohnausfallentschädigung wegen Militärdienstes. 1. Aus Art. 362 OR lässt sich schliessen, dass die vertraglichen Bestimmungen, welche zugunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gültig sind (E. 2b). 2. Bei der Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann der Richter Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes hilfsweise beiziehen, darf aber nicht annehmen, der Gesamtarbeitsvertrag müsse notwendigerweise die sich aus dem öffentlichen Recht des Bundes ergebenden Lösungen übernehmen (E. 3, 4). Arbeitnehmer; Lohnausfall; Vertraglich; Bestimmungen; Gesamtarbeitsvertrag; Vertragliche; Berechnung; Auslegung; Appellationshof; Bundes; Recht; Richter; Militärdienst; Entschädigung; Monatslohn; Ferien; Gesamtarbeitsvertraglich; Vertraglichen; Urteil; Arbeitnehmers; Gerichtspräsident; Vorschrift; Gesamtarbeitsvertragliche; Lohnausfallentschädigung; Militärdienstes; Vorschriften; Firma;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BIGLER Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag1985
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