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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 358 OR de 2022

Art. 358 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 358

Le droit impératif de la Confédération et des cantons l’emporte sur la convention; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des tra­vailleurs sont valables, à mo­ins que le droit impératif ne s’y oppose expressément.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 358 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Partei; Behauptet; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Angefochten; Ferien; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Parteien; Service; Angefochtene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 456Art. 4 BV; Gesamtarbeitsvertrag, Berechnung der Lohnausfallentschädigung wegen Militärdienstes. 1. Aus Art. 362 OR lässt sich schliessen, dass die vertraglichen Bestimmungen, welche zugunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, gültig sind (E. 2b). 2. Bei der Auslegung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen kann der Richter Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes hilfsweise beiziehen, darf aber nicht annehmen, der Gesamtarbeitsvertrag müsse notwendigerweise die sich aus dem öffentlichen Recht des Bundes ergebenden Lösungen übernehmen (E. 3, 4). Arbeitnehmer; Lohnausfall; Vertraglich; Bestimmungen; Gesamtarbeitsvertrag; Vertragliche; Berechnung; Auslegung; Appellationshof; Bundes; Recht; Richter; Militärdienst; Entschädigung; Monatslohn; Ferien; Gesamtarbeitsvertraglich; Vertraglichen; Urteil; Arbeitnehmers; Gerichtspräsident; Vorschrift; Gesamtarbeitsvertragliche; Lohnausfallentschädigung; Militärdienstes; Vorschriften; Firma;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BIGLER Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag1985
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