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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 357 CPC dal 2022

Art. 357 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 357

Oggetto

1 Il patto d’arbitrato può riferirsi a controversie esistenti o future derivanti da un determinato rapporto giuridico.

2 Contro il patto d’arbitrato non può essere eccepita l’invalidità del contratto principale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 357 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2016.71Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Kläger; Vermögensrechtliche; Rechtsbegehren; Sachlich; Persönlichkeit; Feststellung; Urteil; Genugtuung; Streitigkeit; Persönlichkeitsverletzung; Partei; Begehren; Urteils; Ideelle; Zuständig; Einzelrichter; Kreisgericht; Sachliche; Zuständigkeit; überwiegen; Finanzielle; Entscheid; Stehen; Urteilsmitteilung; Beurteilung; Vorinstanz; Wirtschaftliche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Partei; Schiedsrichter; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Dott; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Arbitri; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Schiedsgerichts; Verfahren; Gericht; Abgelehnt; Stellung; Schiedsrichters; Strittig; Stellungnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 245Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Firma; Wirtschaft; Urteil; Arbeitskampf; Fristlose; Drittwirkung; Rechtmässig; Arbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Klagten; Schweiz; Verfassung; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Aussperrung; Beklagten
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