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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 357 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 357 Cunvegna da cumpromiss

1 La cunvegna da cumpromiss po sa referir tant a dispitas existentas sco er a dispitas futuras che resultan d’ina tscherta relaziun giuridica.

2 La valaivladad da la cunvegna da cumpromiss na po betg vegnir contestada cun il motiv ch’il contract principal saja nunvalaivel.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 357 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2016.71Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Kläger; Vermögensrechtliche; Rechtsbegehren; Sachlich; Persönlichkeit; Feststellung; Urteil; Genugtuung; Streitigkeit; Persönlichkeitsverletzung; Partei; Begehren; Urteils; Ideelle; Zuständig; Einzelrichter; Kreisgericht; Sachliche; Zuständigkeit; überwiegen; Finanzielle; Entscheid; Stehen; Urteilsmitteilung; Beurteilung; Vorinstanz; Wirtschaftliche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Partei; Schiedsrichter; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Dott; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Arbitri; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Schiedsgerichts; Verfahren; Gericht; Abgelehnt; Stellung; Schiedsrichters; Strittig; Stellungnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 245Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Firma; Wirtschaft; Urteil; Arbeitskampf; Fristlose; Drittwirkung; Rechtmässig; Arbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Klagten; Schweiz; Verfassung; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Aussperrung; Beklagten
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