1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
2. unter den Vertragsparteien>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210018 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Arbeitszeit; Beklagten; Recht; Beweis; Überstunden; Gericht; Urteil; Arbeitszeiten; Partei; Gerin; Verzug; Bestritt; Geleistet; Bezahlen; Vorinstanzlich; Substantiiert; Hauptklage; Parteien; Tatsachen; Bestritten; Mittage; Verfahren; Entscheid; Vorinstanzliche; Berufungsverfahren; Mitarbeiter; Klage |
ZH | FV140171 | Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung. | Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden |
BS | ZB.2016.12 (AG.2017.111) | Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung; Stunden; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Klage; Ruhetag; Ruhetage; Über; Überstunden; Bezogen; Bezogene; Klagebeilage; Arbeitszeit; Stellungnahme; Berufungsbeklagten; Feier; Beilage; Feiertage; Ferien; L-GAV; Geleistet; Beweis; Entscheid; Entschädigung; Netto; Arbeitsverhältnis; Kompensation; Zeuge; Ruhetage:; Geleistete |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 391 (4A_233/2013) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Effektivklausel in GAV. Begriffe der begrenzten Effektivklausel und der Effektivgarantieklausel. Frage der Zulässigkeit von Effektivklauseln in GAV als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Regeste b Art. 357b Abs. 1 OR; Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission. Ein GAV kann die Gründung von Vereinen vorsehen, denen die gemeinsame Durchführung nach Art. 357b OR übertragen wird (E. 2). Regeste c Art. 356 Abs. 1 OR; begrenzte Effektivklausel; Effektivgarantieklausel; Abgrenzung und Zulässigkeit. Abgrenzung einer begrenzten Effektivklausel von einer Effektivgarantieklausel (E. 3). Zulässigkeit einer begrenzten Effektivklausel bejaht (E. 4). | Effektiv; Klausel; Effektivklausel; Begrenzte; übertariflichen; Beschwerde; Arbeitnehmer; Löhne; Mindestlohn; Garantie; Effektiv; Lohnerhöhung; Klausel; Effektive; Effektivgarantieklausel; Beschwerdeführerin; Konventionalstrafe; Effektiven; Tarifpartner; Bestimmungen; Zulässigkeit; Parteien; Anspruch; Arbeitgeber; Lohns; Bundesgericht; Berufskommission; Effektivklauseln; Verbindlich |
138 V 32 (9C_347/2011) | Art. 356 ff. OR; Art. 1 Abs. 2 AVEG; Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (E. 3). | Arbeitgeber; Stiftung; Beiträge; Bundes; Allgemeinverbindlicherklärung; Beschwerde; Abgabe; Beitragspflicht; Allgemeinverbindlich; Arbeitnehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Beschwerdeführer; Geltungsbereich; Gesetzliche; Urteil; Vertrag; Grundlage; Bemessung; Genügend; Vorsorge; Altersrücktritt; Flexible; Bauhauptgewerbe; Bestimmungen; Abgaben; Flexiblen; Gesamtarbeitsverträge; RONCORONI |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3424/2015 | Arbeitnehmerschutz | Kontroll; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Hängige; Kontrollorgan; Unabhängig; Unabhängige; Hängigen; Abhängigen; Kontrollorgans; Unabhängigen; Einsetzung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Kontrolle; Bundes; Entscheid; Verfügung; Partei; Vertrag; Verbindlich; Gesamtarbeitsvertrag; Mitglied; Parteien; Verfahrens; Kontrollverfahren; Gipser |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ullin Streiff, Adrian Kaenel, RogerRudolph | Praxiskommentar Art. 319 362 OR, Zürich | 2012 |
Wolfgang Portmann | Basler Kommentar, Art.357 | 2007 |