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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 356 ZPO vom 2023

Art. 356 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 356

Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

a.
Beschwerden und Revisionsgesuche;
b.
die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheini­gung der Vollstreckbarkeit.

2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

a.
die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichte­rinnen und Schiedsrichter;
b.
die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
c.
die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren.175

175 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

176 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 356 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersGesuch; Ablehnung; Stelle; Partei; Gesuchstellerin; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Schiedsgerichts; Rechtsanwältin; Parteien; Schiedsrichter; Gleich; Vergle; Vergleich; Vergleichsverhandlung; Bekanntschaft; Beziehung; Gericht; Gesuchsgegner; Zürich; Zwischen; Gesuchsgegnerin; Berufliche; Abgelehnten; Hätte
ZHPG210006Hinterlegung eines SchiedsspruchsObergericht; August; Hinterlegung; Obmann; Zürich; Obergerichts; Schiedsspruchs; Verwaltungskommission; Verein; Kosten; GOG/ZH; Gemäss; Schiedsbeschlusses; Schiedsverfahren; Eingabe; Betreffend; Kantons; Verfahren; Partei; September; Oberrichterin; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Gerichtsgebühr; Entsprechend; Vorzumerken; Schiedsverfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190002Ablehnung eines Schiedsrichters Ablehnung; Schiedsrichter; Partei; Gesuch; Abgelehnte; Recht; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Abgelehnt; Richter; Partei; Mitglied; Politisch; Abgelehnte; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Politische; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Parteischiedsrichter; Schiedsrichters; Meinung
ZHPG180008Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Partei; Schiedsrichter; Gesuchsgegnerin; Parteien; Ernennung; Schiedsgericht; Uster; Schlichtungsbehörde; Gericht; Obergericht; Pacht; Eingabe; UP/URV; Verwaltungskommission; Frist; Kantons; Schlichter; Zuständig; Miete; Schiedsrichters; Staatliche; Obergerichts; Verfahren; Schiedsvereinbarung; ISv; Schiedsgerichts; Wiedererwägung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Partei; Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Beschwerde; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Zuständigkeit; Recht; Tatsache; Schiedsgutachten; Staatliche; Kantons; Aktionärsbindungsvertrag; Schiedsgerichts; Behörde; Vorinstanz; Feststellung; Obergerichts; Tatsachen; Schiedsrichter; Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerdeführer; Bewertung
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