E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 356 OR vom 2023

Art. 356 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 356

1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver­bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen ent­hal­ten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit­neh­mern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestim­mungen beschränken.

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeit­nehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Bei­tritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

2. Freiheit der Organisation und der Berufs­ausübung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 356 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.Verbindliche; Cherklärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Recht; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Allgemeinverbindlich; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Erklärte; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Beruf; Vertrag; Wirtschaft; Erklärten; Arbeitgeber; Parteien; Beklagten; Gesamtarbeitsvertrages; Regelung; Gericht; Rechtlich
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Klagten; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Partei; Behauptet; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Angefochten; Ferien; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Parteien; Service; Angefochtene
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 418Gesamtarbeitsvertrag; Solidaritätsbeitrag; Anschluss-/Vertragszwang (Art. 356b Abs. 2 und 3 OR). Formen der Unterstellung eines Arbeitnehmers unter einen Gesamtarbeitsvertrag (E. 2). Grundsätze der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (E. 3). Anschluss-/Vertragszwang als Folge einer Gleichbehandlungsklausel (E. 4.1). Ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes ist, kann nicht zur Leistung eines Solidaritätsbeitrages gezwungen werden, wenn die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages den Beitritt der Gewerkschaft verweigern, welcher der Arbeitnehmer angehört, und wenn diese die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sozialpartnerin erfüllt (E. 4.2 und 4.3). Convention; Travail; Contribution; Solidarité; D'une; Travailleur; Partie; Soumis; Soumission; Syndicat; Contrat; Membre; Conclu; Association; Collective; Employeur; Clause; Consid; Parties; Contrainte; Leurs; Membres; Organisation; Qu'il; Chiffre; Cit; Travailleurs; Direct; Prélève; Signataire
140 III 391 (4A_233/2013)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Effektivklausel in GAV. Begriffe der begrenzten Effektivklausel und der Effektivgarantieklausel. Frage der Zulässigkeit von Effektivklauseln in GAV als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3).
Regeste b
Art. 357b Abs. 1 OR; Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission. Ein GAV kann die Gründung von Vereinen vorsehen, denen die gemeinsame Durchführung nach Art. 357b OR übertragen wird (E. 2).
Regeste c
Art. 356 Abs. 1 OR; begrenzte Effektivklausel; Effektivgarantieklausel; Abgrenzung und Zulässigkeit. Abgrenzung einer begrenzten Effektivklausel von einer Effektivgarantieklausel (E. 3). Zulässigkeit einer begrenzten Effektivklausel bejaht (E. 4).
Effektiv; Klausel; Effektivklausel; Begrenzte; übertariflichen; Beschwerde; Arbeitnehmer; Löhne; Mindestlohn; Garantie; Effektiv; Lohnerhöhung; Klausel; Effektive; Effektivgarantieklausel; Beschwerdeführerin; Konventionalstrafe; Effektiven; Tarifpartner; Bestimmungen; Zulässigkeit; Parteien; Anspruch; Arbeitgeber; Lohns; Bundesgericht; Berufskommission; Effektivklauseln; Verbindlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4072/2019ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Beschwerdeführer; L-GAV; Kontrolle; Vorinstanz; Kontrollstelle; Kontrollorgan; Einsetzung; Kontrollorgans; Vertrag; Besonderen; Vertragsparteien; Beschwerdeführers; Betrieb; Paritätische; Abhängige; Unabhängige; Umstände; Vorliegen; Sachverhalt; Verfahren; Kontrollkosten; Verfügung; Organ; Vorliegenden; Arbeitnehmer; Urteil
B-3424/2015ArbeitnehmerschutzKontroll; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Hängige; Kontrollorgan; Unabhängig; Unabhängige; Hängigen; Abhängigen; Kontrollorgans; Unabhängigen; Einsetzung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Kontrolle; Bundes; Entscheid; Verfügung; Partei; Vertrag; Verbindlich; Gesamtarbeitsvertrag; Mitglied; Parteien; Verfahrens; Kontrollverfahren; Gipser
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz