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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 355 ZPO vom 2023

Art. 355 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 355

Sitz des Schiedsgerichtes

1 Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauf­tragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schieds­gericht seinen Sitz selbst.

2 Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Feh­len einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.

3 Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.

4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 355 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersGesuch; Ablehnung; Stelle; Partei; Gesuchstellerin; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Schiedsgerichts; Rechtsanwältin; Parteien; Schiedsrichter; Gleich; Vergle; Vergleich; Vergleichsverhandlung; Bekanntschaft; Beziehung; Gericht; Gesuchsgegner; Zürich; Zwischen; Gesuchsgegnerin; Berufliche; Abgelehnten; Hätte
ZHRU120076Forderung / Vollstreckung der Verfügung vom 4. Juni 2012 Beschwerde; Verfügung; Vollstreckung; Verfahren; Friedensrichter; Erneuerungsfond; Erneuerungsfonds; Eingabe; Klage; Obergericht; Stockwerkeigentümer; Unterschrift; Freigabe; Verfügungen; Beklagten; Einzelgericht; Partei; Bezirksgericht; Forderung; Friedensrichteramt; Gericht; Parteien; Oberengstringen; Beantragte; Rechtsbegehren; Betrag; Verpflichtung; Summarischen; Friedensrichters

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG140005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Partei; Ernennung; Schiedsgerichts; Gesuchstellers; Verfahren; Ablehnung; Frist; Gericht; Parteischiedsrichter; Obergericht; Parteien; Obergerichts; Rechtsvertreter; Schiedsrichters; Ernannt; Gesuchsgegners; Kanton; Bezeichne; Verfügung; Kostenvorschuss; Kantons
ZHPG110003Ernennung eines SchiedsrichtersPartei; Parteien; Gesuchsgegner; Schiedsgericht; Vertrag; Einzelschiedsrichter; Gericht; Ernennung; Recht; SIA-Schiedsgericht; Staatliche; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Gesuchsgegners; Verwaltungskommission; Einsetzung; Architekturleistungen; Obergericht; Rechtsanwalt; Schiedsrichters; Stellungnahme; Frist; Zivilprozessordnung; Staatlichen; Obergerichts; Einzelschiedsrichters; Einzusetzen; Zuständig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 34Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG); willkürliche Auslegung einer Bestimmung des kantonalen Prozessrechts, die ein suspensives Rechtsmittel gegen einen im Säumnisverfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid vorsieht. Wo das kantonale Prozessrecht (hier des Kantons Genf) beim Einspruch gegen ein Säumnisurteil eine bestimmte Form für den Fall vorschreibt, dass dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (Art. 90 ZPO/GE), nicht aber für den Fall des summarischen Verfahrens (Art. 355 Abs. 2 ZPO/GE), ist es willkürlich, diesem klaren Unterschied im Gesetz nicht Rechnung zu tragen. Opposition; Jugement; Procédure; Recours; L'art; L'opposition; Délai; Mainlevée; Dette; Défaut; Avait; Canton; Prononcé; Droit; L'arrêt; Recevable; Suspensif; été; Sommaire; Cantonal; Libération; Contre; Justice; Civile; Motivation; D'une; Ordinaire; Rendu; Effets; Action
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