Art. 355 StGB vom 2023
Art. 355
471
471 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
5. Zusammenarbeit mit Europol >a. Datenaustausch
472 472 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 I 85 | Art. 64bis Abs. 2 BV und Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 355 Abs. 2 StGB; Art. 4 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (SR 351.71). Gemäss Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 des Konkordats kann eine mit einer Strafsache befasste Untersuchungsbehörde in Anwendung des Verfahrensrechts ihres Kantons eine Prozesshandlung direkt in einem anderen Kanton durchführen. Nach Art. 64bis Abs. 2 BV und den Zielen des Konkordats kann dieses die in Art. 355 Abs. 2 StGB festgelegte Regel "locus regit actum" brechen, ohne den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu verletzen (E. 3). | Canton; Droit; Procédure; Pénal; Concordat; Cantons; Application; Fédéral; L'art; Pénale; Contre; Cantonale; Autre; Autorité; L'application; Confédération; Domaine; Matière; Judiciaire; Recours; Intercantonale; Ainsi; Mesure; Entre; Selon; Recourant; Lutte; Selon; Criminalité; Compétence |
118 Ia 336 | Interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen; Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens wegen ungerechtfertigter oder unverschuldeter Untersuchungshaft. Art. 352 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 2 StGB. 1. Werden strafprozessuale Zwangsmassnahmen aufgrund eines interkantonalen Rechtshilfeersuchens vollzogen, so ist derjenige Kanton, welcher für die Anordnung der Zwangsmassnahmen verantwortlich ist (d.h. in der Regel der ersuchende Kanton), berechtigt und verpflichtet, über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden und diese gegebenenfalls zu bezahlen (E. 1). 2. Ist es zwar fraglich, aber nicht offensichtlich unzutreffend, dass der ersuchende Kanton zur Anordnung der Untersuchungshaft zuständig ist, so sind weder der Haftbefehl noch das darauf gestützte Rechtshilfebegehren nichtig (E. 2). | Kanton; Recht; Gallen; Kantons; Tessin; Beschwerde; Schadenersatz; Rechtshilfe; Haftbefehl; Entschädigung; Anspruch; Kammer; Beschwerdeführer; Behörde; Untersuchungshaft; Behörden; Gesetzlich; Zuständig; Unverschuldete; Verfahren; Hinweis; Untersuchungsrichter; Untersuchungsrichterin; Anklagekammer; Vollzogen; Nichtigkeit; Verfahren; Nichtig; Beurteilung; Urteil |