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Obligationenrecht (OR)

Art. 354 OR vom 2023

Art. 354 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 354

1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit­gebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den an­deren Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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