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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 353 CPP dal 2020

Art. 353 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 353

1 Nel decreto d’accusa sono indicati:

a.
l’autorità che lo ha emesso;
b.
l’imputato;
c.
i fatti contestati all’imputato;
d.
le fattispecie penali realizzate;
e.
la sanzione;
f.
la revoca, motivata succintamente, dell’eventuale sospensione condizionale o della liberazione condizionale;
g.
le conseguenze in materia di spese e indennità;
h.
gli oggetti e valori patrimoniali dissequestrati o confiscati;
i.
la possibilità di interporre opposizione e gli effetti di una mancata opposizione;
j.
il luogo e la data della stesura;
k.
il nome e la firma dell’estensore.

2 Se l’imputato le riconosce, le pretese civili dell’accusatore privato sono annotate nel decreto d’accusa. Le pretese non riconosciute sono rinviate al foro civile.

3 Il decreto d’accusa è notificato per scritto e senza indugio alle persone e autorità legittimate a fare opposizione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 353 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190397Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Strasse; -strasse; Verletzung; Grobe; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verkehr; Strassen; Gefahr; Verkehrsregeln; Geldstrafe; Busse; Gefährdung; Verkehrsregelverletzung; Kreuzung; Berufung; Befehl; Staatsanwalt; Verbindung; Staatsanwaltschaft; Groben; Gericht; Tatbestand
ZHUE190147EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Statthalteramt; Hinwil; Bezirk; Bezirkes; Polizei; Einstellung; Anwesend; Verfahren; Verfügung; Recht; Zeugen; Tatgeschehen; Kinder; Beschwerdeführers; Prozesskaution; Sperre; Festgehalten; Einstellungsverfügung; Begründung; Keller; Verfahren; Schwellungen; Tatablauf; Vernehmlassung; Beschwerdeschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2013/168Entscheid Art. 39 Abs. 1, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19, Steuer; Angeklagte; Abzug; Auswärtige; Veranlagung; Mehrkosten; Woche; Beruf; Steuerhinterziehung; Berufs; Verpflegung; Versuchte; Steuererklärung; Wochenaufenthalt; Berufskosten; Abzüge; Gemachte; Vorjahr; Fahrkosten; Gemeinde; Fahrten; Verschulden; Steuerbare; Vorjahre; Abgekürzt:; Gemachten; Befehl; Verfahren; Wegleitung
SGI/1-2014/80Entscheid Art. 30, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1, Art. 262 Abs. 1 und 2 StG (sGS Steuer; Angeklagte; Steuererklärung; Lohnabrechnungen; Restaurant; Angeklagten; Steueramt; Steuerhinterziehung; Zeuge; Versucht; Versuchte; Lohnausweis; Zeugen; Einkünfte; Treuhänder; Befehl; Verfahren; Beweis; Anklage; Deklariert; Verfahren; Restaurants; Tatbestand; Gericht; Busse; Gemeinde; Untersuchung; Sachverhalt; Veranlagung; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche
145 IV 197 (6B_517/2018)Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). Befehl; Verfahren; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Tatsache; Revision; Übersetzung; Rechts; Befehle; Geldstrafe; Befehls; Sachen; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Aufenthalt; Verteidigung; Verfahrens; Nichtigkeit; Fehlende; Rückführungsverfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Person; Empfang; Wiederherstellung; Kammer; Schweizerischen; Beschwerde; Gültigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Schriftlich; Einsprachefrist; Fristen; Rückschein; Kommentar; Partei; Einzelrichterin; Zustellung; Empfangsbestätigung; Gerichtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FRANZ RIKLINBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung2014
F. RiklinBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2011
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