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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 353 StGB vom 2022

Art. 353 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 353

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 353 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1993 45§ 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO.

Rechtshilfe; Internationale; Staatsanwalt; Amtsstatthalter; Entscheid; Interkantonale; Kriminal; Kanton; Anklagekommission; Amtsstatthalters; Behörde; Interkantonalen; Entscheide; Rechtshilfeverfügung; Innerkantonalen; Bestimmungen; Sachen; Zwangsmassnahme; Internationalen; Rechtsmittel; Verfügungen; Formelle; Prüfung; Staatsanwaltes; Bundesgesetz; Materielle; Fragen; Gesetzes; Rechtshilfeverfügungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 IV 138Art. 352 und 357 StGB. 1. Bei Anständen in der Rechtshilfe bestimmen die Kantone die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde (Erw. 1). 2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3). 3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5). Kanton; Recht; Rechtshilfe; Genfer; Statthalteramt; Kantons; Behörde; Steuerverwaltung; Anklagekammer; Kantone; Beamte; Sache; Bundesgericht; Staatsrat; Gesuch; Geheim; Beamten; Bezirkes; Ersucht; Bekanntgabe; Tatsachen; Begehren; Statthalteramtes; Vorliegenden; Behörden; Verwaltung; Kantonale; Kantonen
86 IV 1361. Art. 352 ff. StGB; Rechtshilfe. Durch das Gesuch um Ermächtigung eines Bundesbeamten zur Zeugenaussage und zur Herausgabe von amtlichen Akten wird Rechtshilfe im Sinne von Art. 352 ff. StGB beansprucht, über deren Gewährung im Streitfall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1). 2. Art. 28 BtG; Zeugnispflicht der Bundesbeamten. Ermächtigung des Beamten zur Zeugenaussage und Aktenvorlage. Wovon hängt es ab, ob die Ermächtigung zu erteilen ist oder verweigert werden darf? (Erw. 2-4). Ermächtigung; Zeuge; Gesuch; Beamte; Rechtshilfe; Zeugenaussage; Verwaltung; Beamten; Eidgenössische; Untersuchungsrichter; Zolldepartement; Finanz; Untersuchungsrichteramt; Aufgabe; Zollfahndung; Auftrag; Entscheid; Zollverwaltung; Amtsgeheimnis; Bundesgericht; Aussage; Oberzolldirektion; Kanton; Zuständig; Erteilen; Zweck; Dienst; Amtsstelle; Akten
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