Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PE180002 | Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Betreibung; Entscheid; Unentgeltliche; Parteien; Sicherung; Entschädigung; Klage; Darlehen; Vollstreckbare; Verfahren; Sicherungsübereignung; Geschuldet; Urkunde; Umtriebsentschädigung; Vereinbart; Feststellung; Zusammenhang; Liegenschaft; Verzicht; Rechtspflege; Pauschal; Verfügung; Vergleichsvereinbarung |
SH | Nr. 10/2006/5 | Art. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. Nachträgliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht | Klage; Verfahren; Kanton; Kantons; Zuständigkeit; Kantonsgericht; Klagen; Einzelrichter; Einzelrichterin; Gericht; Vereinigung; Verfahrens; Überweisung; Appellantin; Kammer; Kantonsgerichts; Sachliche; Streitwert; Eingabe; Einverstanden; Schaffhausen; Berufung; Urteil; Vorliegenden; Klagenhäufung; Zivilprozess; Zuständig; Wäre |