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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 352 ZPO vom 2020

Art. 352 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 352 Gerichtliche Beurteilung

Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 352 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE180002Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) / unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Betreibung; Entscheid; Unentgeltliche; Parteien; Sicherung; Entschädigung; Klage; Darlehen; Vollstreckbare; Verfahren; Sicherungsübereignung; Geschuldet; Urkunde; Umtriebsentschädigung; Vereinbart; Feststellung; Zusammenhang; Liegenschaft; Verzicht; Rechtspflege; Pauschal; Verfügung; Vergleichsvereinbarung
SHNr. 10/2006/5 Art. 75, Art. 76, Art. 86 und Art. 138 ZPO. Nachträgliche Vereinigung separat eingereichter Klagen durch das Gericht Klage; Verfahren; Kanton; Kantons; Zuständigkeit; Kantonsgericht; Klagen; Einzelrichter; Einzelrichterin; Gericht; Vereinigung; Verfahrens; Überweisung; Appellantin; Kammer; Kantonsgerichts; Sachliche; Streitwert; Eingabe; Einverstanden; Schaffhausen; Berufung; Urteil; Vorliegenden; Klagenhäufung; Zivilprozess; Zuständig; Wäre
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