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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 352 StPO vom 2021

Art. 352 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 352

Voraussetzungen

1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:

a.
eine Busse;
b.
eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c.158
...
d.
eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.

2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB159 verbunden werden.160

3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

158 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

159 SR 311.0

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 352 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220164NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Statthalteramt; Verfügung; Fahrverbot; Fahrzeug; Verbot; Verbots; Gericht; Verbotstafel; Übertretung; Nahmeverfügung; Winterthur; Verfahren; Nichtanhandnahme; Bezirk; Nichtanhandnahmeverfügung; Geringfügig; Begründung; Habe; Behörde; Meter; Hauptstrasse; Vertreter; Tatfolgen; Prozesskaution; Werden; Akten
ZHUE220026NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Beschwerdegegners; Aussagen; Beweis; Lichkeit; Behörde; Gericht; Verfügung; Tochter; Waschküche; Nichtanhandnahme; Vorfall; Beweise; Tatbestand; Akten; Schlossen; Entscheid; Rechtlich; Verfahren; Person; Vernehmen; Entschädigung; Vorinstanz; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180001Aufsichtsbeschwerde gegen einen ErsatzrichterStaat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Richter; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Urteils; Aufsichtsbeschwerde; Äusserung; Amtspflicht; Obergericht; Aussage; Äusserungen; Anklage; Recht; Verfahrens; Anzeige; Verwaltung; Amtspflichten; Aufsichtsbehörde
SGB 2011/179Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 Beschwerde; Steuer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Steuer; Beschwerdeführer; Steuerhinterziehung; Beweis; Recht; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Konto; Betrag; Begründung; Steuerhinterziehungsverfahren; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Objektive; Sache; Prozess; Rechtlich; Vorinstanz; Hinterzogen; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 329 (1B_370/2020)
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO ; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).
Gericht; Urteil; Freiheit; Richter; Urteils; Einzelrichter; Einzelgericht; Freiheitsstrafe; Kanton; Bedingte; Einzelgerichts; Urteilskompetenz; Beschwerde; Bedingten; Amtsgericht; Beurteilung; Beschwerdeführer; Solothurn; Staatsanwalt; Einzelrichters; Richter; Ambulante; Behandlung; GO/SO; Widerruf; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Grenze
146 IV 145 (1B_103/2019) Art. 352 StPO , Art. 42 Abs. 4 StGB ; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). Verbindung; Verbindungs; Verbindungsbusse; Busse; Befehl; Bedingte; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Bedingten; Tagessätzen; Prozessordnung; Vorinstanz; Übertretung; Befehls; Vergehen; Beschwerde; Wortlaut; Prozessordnung; Gesetzbuch; Absatz; Nationalrat; Schwyz; Ersatzfreiheitsstrafe; Bundesrat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2021.20Beschwerde; Einsprache; Verfahren; Begründung; Gericht; Bundes; Recht; Beschwerdegegnerin; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdeführer; Verfahrens; Antrag; Droll; Entscheid; Verwaltung; Urteil; Einspracheverfahren; Gericht; Verfahrensakten; Bescheid; Rechtsmittel; Spielbanken; Beschwerdekammer; Frist; Bundesgericht
BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Schwarzenegger Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Franz RiklinBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung2014
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