E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice penale svizzero (CPS)

Art. 352 CPS dal 2023

Art. 352 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 352

1 Lo scambio di informazioni di polizia criminale è retto dai principi della legge federale del 20 marzo 1981462 sull’assistenza internazio­nale in materia penale nonché dagli statuti e regolamenti d’INTER­POL dichiarati applicabili dal Consiglio federale.

2 La legge federale del 19 giugno 1992463 sulla protezione dei dati regge lo scambio d’informazioni destinate alla ricerca di persone scomparse e all’identificazione di sconosciuti e per scopi amministrativi.

3 L’Ufficio federale di polizia può trasmettere informazioni direttamente agli uffici centrali nazionali di altri Stati, se lo Stato destinatario soggiace alle prescrizioni d’INTERPOL in materia di protezione dei dati.

462 RS 351.1

463 RS 235.1

d. Aiuti finanziari e indennità464

464 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 8 del Codice di procedura penale del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881; FF 2006 989).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 352 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2011.103Einsichtnahme in den StrafbefehlUrteil; Befehl; Person; Einsicht; Öffentlichkeit; Recht; Interesse; Verfahren; öffentlich; Departement; Akteneinsicht; Befehle; Urteils; Fällen; Einsprachefrist; Verhandlung; Beschuldigte; Prozessordnung; Verfügung; Gericht; Publikum; Beschuldigten; Urteilsverkündung; Obergericht; Urteile; Beschwerdeführer; Anspruch; Praxis
LUOG 1993 45§ 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO.

Rechtshilfe; Internationale; Staatsanwalt; Amtsstatthalter; Entscheid; Interkantonale; Kriminal; Kanton; Anklagekommission; Amtsstatthalters; Behörde; Interkantonalen; Entscheide; Rechtshilfeverfügung; Innerkantonalen; Bestimmungen; Sachen; Zwangsmassnahme; Internationalen; Rechtsmittel; Verfügungen; Formelle; Prüfung; Staatsanwaltes; Bundesgesetz; Materielle; Fragen; Gesetzes; Rechtshilfeverfügungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 141Art. 352 und 357 StGB; Rechtshilfegesuch um Herausgabe von eigenen internen Unterlagen der ersuchten Behörde. Das Gesuch, mit welchem ein kantonaler Untersuchungsrichter im Rahmen einer gegen Dritte geführten Strafuntersuchung von der Schweizerischen Bankenkommission verlangt, eigene interne Unterlagen herauszugeben, fällt unter die Rechtshilfe gemäss Art. 352 StGB (E. 2). Anforderungen an die Begründung des Rechtshilfegesuchs (E. 3.2). Berücksichtigung des Interesses der ersuchten Behörde an der Geheimhaltung ihrer eigenen internen Unterlagen; je vertraulicher ein Dokument ist, desto höhere Anforderungen sind an die Notwendigkeit der Einsichtnahme zum Zweck der Strafuntersuchung und an die Massnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit bei der Ausführung der Rechtshilfe zu stellen (E. 3.3-3.4.1). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.4.2-3.5). Document; Documents; Consid; Interne; Autorité; Pénal; Pénale; L'autorité; Internes; Procédure; D'une; Mesure; Partie; L'entraide; Commission; D'instruction; Requis; Intérêt; Fédéral; D'entraide; Dossier; Refus; Autre; Poursuite; Pièce; Chambre; Pièces; Moyen; être; Requérante
123 IV 157Art. 352 ff. StGB, insb. Art. 357 StGB; Art. 28 BtG. Rechtshilfe von Bundesbehörden gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden; Verweigerung der Ermächtigung zur Zeugenaussage. Die Eidg. Bankenkommission entscheidet selber über die Ermächtigung ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter zur Zeugenaussage über amtliche oder dienstliche Wahrnehmungen (E. 1). Die Verweigerung dieser Ermächtigung gegenüber einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde ist ein Anstand in der Rechtshilfe im Sinne von Art. 357 StGB, welcher der Überprüfung durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unterliegt (E. 3 und 4; Praxisänderung). Beschränkte Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer (E. 4b). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Eidg. Bankenkommission bei der Verfolgung von bestimmten, im Rahmen ihrer staatlichen Aufsichtstätigkeit festgestellten strafbaren Handlungen überwiegt in solchen Fällen grundsätzlich das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses (E. 5). Banken; Bankenkommission; Recht; Bundes; Rechtshilfe; Anklagekammer; Eidg; Zeuge; Behörde; Ermächtigung; Zeugen; Untersuchungsrichteramt; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Solothurn; Kanton; Verweigerung; Mitarbeiter; Verfolgung; Bundesgericht; Zeugenaussage; Mitglieder; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Bundesgerichts; BankG; Wahrnehmung; Abteilung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz