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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 352SCC from 2020

Art. 352 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 352 2. Cooperation with INTERPOL / c. Data protection

c. Data protection1

1 The exchange of police information is governed by the principles of the Mutual Assistance Act of 20 March 19812 as well as the Constitution and General Regulations of INTERPOL declared to be applicable by the Federal Council.

2 The Federal Act of 19 June 19923 on Data Protection applies to the exchange of information in connection with searches for missing persons and the identification of unknown persons and for administrative purposes.

3 The Federal Office may provide information directly to the Central Bureaus of other states provided the recipient state is subject to the INTERPOL data protection regulations.


1 Amended by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
2 SR 351.1
3 SR 235.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 352 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2011.103Einsichtnahme in den StrafbefehlUrteil; Befehl; Person; Einsicht; Öffentlichkeit; Recht; Interesse; Verfahren; öffentlich; Departement; Akteneinsicht; Befehle; Urteils; Fällen; Einsprachefrist; Verhandlung; Beschuldigte; Prozessordnung; Verfügung; Gericht; Publikum; Beschuldigten; Urteilsverkündung; Obergericht; Urteile; Beschwerdeführer; Anspruch; Praxis
LUOG 1993 45§ 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO.

Rechtshilfe; Internationale; Staatsanwalt; Amtsstatthalter; Entscheid; Interkantonale; Kriminal; Kanton; Anklagekommission; Amtsstatthalters; Behörde; Interkantonalen; Entscheide; Rechtshilfeverfügung; Innerkantonalen; Bestimmungen; Sachen; Zwangsmassnahme; Internationalen; Rechtsmittel; Verfügungen; Formelle; Prüfung; Staatsanwaltes; Bundesgesetz; Materielle; Fragen; Gesetzes; Rechtshilfeverfügungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 141Art. 352 und 357 StGB; Rechtshilfegesuch um Herausgabe von eigenen internen Unterlagen der ersuchten Behörde. Das Gesuch, mit welchem ein kantonaler Untersuchungsrichter im Rahmen einer gegen Dritte geführten Strafuntersuchung von der Schweizerischen Bankenkommission verlangt, eigene interne Unterlagen herauszugeben, fällt unter die Rechtshilfe gemäss Art. 352 StGB (E. 2). Anforderungen an die Begründung des Rechtshilfegesuchs (E. 3.2). Berücksichtigung des Interesses der ersuchten Behörde an der Geheimhaltung ihrer eigenen internen Unterlagen; je vertraulicher ein Dokument ist, desto höhere Anforderungen sind an die Notwendigkeit der Einsichtnahme zum Zweck der Strafuntersuchung und an die Massnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit bei der Ausführung der Rechtshilfe zu stellen (E. 3.3-3.4.1). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.4.2-3.5). Document; Documents; Consid; Interne; Autorité; Pénal; Pénale; L'autorité; Internes; Procédure; D'une; Mesure; Partie; L'entraide; Commission; D'instruction; Requis; Intérêt; Fédéral; D'entraide; Dossier; Refus; Autre; Poursuite; Pièce; Chambre; Pièces; Moyen; être; Requérante
123 IV 157Art. 352 ff. StGB, insb. Art. 357 StGB; Art. 28 BtG. Rechtshilfe von Bundesbehörden gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden; Verweigerung der Ermächtigung zur Zeugenaussage. Die Eidg. Bankenkommission entscheidet selber über die Ermächtigung ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter zur Zeugenaussage über amtliche oder dienstliche Wahrnehmungen (E. 1). Die Verweigerung dieser Ermächtigung gegenüber einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde ist ein Anstand in der Rechtshilfe im Sinne von Art. 357 StGB, welcher der Überprüfung durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unterliegt (E. 3 und 4; Praxisänderung). Beschränkte Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer (E. 4b). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Eidg. Bankenkommission bei der Verfolgung von bestimmten, im Rahmen ihrer staatlichen Aufsichtstätigkeit festgestellten strafbaren Handlungen überwiegt in solchen Fällen grundsätzlich das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses (E. 5). Banken; Bankenkommission; Recht; Bundes; Rechtshilfe; Anklagekammer; Eidg; Zeuge; Behörde; Ermächtigung; Zeugen; Untersuchungsrichteramt; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Solothurn; Kanton; Verweigerung; Mitarbeiter; Verfolgung; Bundesgericht; Zeugenaussage; Mitglieder; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Bundesgerichts; BankG; Wahrnehmung; Abteilung
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