E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 352 SchKG vom 2021

Art. 352 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 352

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 1874571 betref­fend Volksabstimmung über Bundes­gesetze und Bundes­be­schlüsse, die Bekannt­machung dieses Gesetzes zu veranstal­ten.

571 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz