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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 351 ZPO vom 2023

Art. 351 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 351

Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

1 Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

2 Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anwei­sungen nach Artikel 344 Absatz 2.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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