Art. 351 CCP de 2020
Art. 351
1 Lorsque le tribunal est en mesure de statuer matériellement sur l’accusation, il rend un jugement sur la culpabilité du prévenu, les sanctions et les autres conséquences.
2 Le tribunal rend son jugement sur chaque point à la majorité simple. Chaque membre est tenu de voter.
3 Le tribunal notifie son jugement conformément à l’art. 84.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 378 (6B_988/2015) | Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3). | Anklage; Beschwerde; Urteil; Freispruch; Verurteilung; Betrug; Beschwerdeführer; Angeklagte; Taten; Rechtlich; Gewerbsmässigen; Tateinheit; Erwiesen; Bewertungseinheit; Erschöpfend; Begangen; Vorinstanz; Berufung; Delikte; Anklageziffer; Betrugs; Angeklagten; Kantons; Urteilsspruch; Obergericht; Hinsichtlich; Verjährung; Taggeld; Getäuscht |
140 IV 213 (6B_360/2014) | Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). | Entschädigung; Beschwerde; Berufung; Erstinstanzliche; Unentgeltliche; Verfahren; Urteil; Bundesstrafgericht; Verfahren; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Unentgeltlichen; Berufungsgericht; Zugesprochene; Sachen; Erstinstanzlichen; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Festsetzung; Solothurn-Lebern; Festgesetzt; Kantonale; Entschädigungsentscheid; Berufungsverfahren; Kantons; Rechtsbeiständin; Prozessuale; Bundesgericht; Partei; Entscheide |