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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 351 StGB vom 2022

Art. 351 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 351

1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informa­tionen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 II 342Art. 13 Interpol-Verordnung; Auskunft über Daten. Gesuch einer Asylantin um Auskunft darüber, ob ihr Heimatstaat sie international zur Fahndung ausgeschrieben hat. Nichtigkeit der Verfügung des Bundesamtes für Justiz, mit welcher dieses zum Gesuch Stellung genommen hat, mangels Zuständigkeit (E. 2). Hinweise zum weiteren Vorgehen (E. 3). Bundes; Bundesamt; Interpol; Staat; Auskunft; Justiz; Verordnung; Beschwerde; Daten; Interpol-Verordnung; Gesuch; Verfügung; Recht; Beschwerdeführerin; Staates; Behörde; Person; Polizei; Kommission; Auslieferung; Entscheid; Fahndung; Zuständig; Schweiz; Auskunftsgesuch; International; Organisation; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nichtigkeit; Ersucht
122 IV 250Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e). Kanton; Gerichtsstand; Ehrverletzung; Antrag; Antrag; Klage; Zuständig; Gesuch; Behörde; Bezirksgericht; Münchwilen; Verfahren; Kantons; Verfolgung; Verfahren; Behörden; Kommission; Anklagekammer; Frist; Rechts; Recht; Thurgau; Verletzte; Kantonale; Entscheid; Zuständigkeit; Gesetzliche; Handlung; Antragsdelikte
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