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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 351SCC from 2020

Art. 351 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 351 2. Cooperation with INTERPOL / b. Tasks

b. Tasks1

1 The Federal Office of Police coordinates the exchange of police information for the investigation and prosecution offences and for the execution of sentences and measures.

2 It may transmit police information for the purpose of preventing offences if there are specific indications that there is a serious probability of a felony or misdemeanour being committed.

3 It may coordinate the exchange of information relating to searches for missing persons and for the identification of unknown persons.

4 In the interest of preventing and investigating offences, the Federal Office of Police may receive and provide information from and to private individuals if this is in the interests of the persons concerned and their consent has been given or may be assumed in the circumstances.


1 Amended by Annex 1 No II 8 of the Criminal Procedure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 II 342Art. 13 Interpol-Verordnung; Auskunft über Daten. Gesuch einer Asylantin um Auskunft darüber, ob ihr Heimatstaat sie international zur Fahndung ausgeschrieben hat. Nichtigkeit der Verfügung des Bundesamtes für Justiz, mit welcher dieses zum Gesuch Stellung genommen hat, mangels Zuständigkeit (E. 2). Hinweise zum weiteren Vorgehen (E. 3). Bundes; Bundesamt; Interpol; Staat; Auskunft; Justiz; Verordnung; Beschwerde; Daten; Interpol-Verordnung; Gesuch; Verfügung; Recht; Beschwerdeführerin; Staates; Behörde; Person; Polizei; Kommission; Auslieferung; Entscheid; Fahndung; Zuständig; Schweiz; Auskunftsgesuch; International; Organisation; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nichtigkeit; Ersucht
122 IV 250Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e). Kanton; Gerichtsstand; Ehrverletzung; Antrag; Antrag; Klage; Zuständig; Gesuch; Behörde; Bezirksgericht; Münchwilen; Verfahren; Kantons; Verfolgung; Verfahren; Behörden; Kommission; Anklagekammer; Frist; Rechts; Recht; Thurgau; Verletzte; Kantonale; Entscheid; Zuständigkeit; Gesetzliche; Handlung; Antragsdelikte
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