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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 351 SchKG vom 2021

Art. 351 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 351

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.

2 Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entge­genstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantona­ler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas ande­res bestimmt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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