1 Ist eine Urkunde über eine andere Leistung zu vollstrecken, so stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und setzt ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen. Die berechtigte Partei erhält eine Kopie der Zustellung.
2 Nach unbenütztem Ablauf der Erfüllungsfrist kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS110236 | Rechtsverweigerungsbeschwerde | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Bundesgericht; Notariat; Rechtspflege; Entscheid; Unentgeltliche; Urteil; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Notariate; Zustellung; Abgewiesen; Partei; Obergericht; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Kantons; Schweiz; Bundesgesetze; Bezirksgerichtes; Gesuch; Abteilung; Zivilkammer; Beschluss; Kantonale; Oberrichter; Unrichtige |
SG | BE.2019.6 | Entscheid Art. 341 Abs. 3 ZPO (SR 272). Dem Vollstreckungsbegehren kann die Verrechnungseinrede nur dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sie nicht schon im Erkenntnisverfahren hätte erhoben werden können und wenn die Verrechnungsforderung liquid ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 5. August 2019, BE.2019.6 [das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2019 abgewiesen; BGer 4A_432/2019]). | Verrechnung; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Vollstreckung; Entscheid; Anspruch; Option; Hätte; Vorrichter; Entscheids; Ausübung; Übertragung; Bezahlung; Gegenleistung; Materiell; Zumindest; Analog; Verfahren; Schuld; Sondern; Leistung; Vollstreckenden; Andere; Partei |