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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 35 ZPO vom 2023

Art. 35 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 35

Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a.
die Konsumentin oder der Konsument;
b.
die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c.
bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d.
die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entste­hung der Streitigkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU150044ForderungBeschwerde; Beklagten; Bülach; Gericht; Klage; Friedensrichteramt; Konsumenten; Entscheid; Vertrag; Partei; Vorinstanz; Gerichtsstand; Urteil; Beschwerdeverfahren; örtlich; Wohnsitz; Parteien; Bundesgericht; Behauptete; Bestellt; Entscheidgebühr; Leistung; Gesuch; Gewährung; Vertragsverhältnis; Unentgeltlichen; Zuständig; Zweitinstanzliche; Konsumentenverträge; Gültig
ZHPP130048ForderungGeschäftsbedingungen; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vorinstanz; Gericht; Einsatz; Beschwerde; Klage; Verleihvertrag; Recht; Parteien; Zuständigkeit; Zuständig; Arbeit; Einsatzvertrag; Ziffer; Zustande; Unzuständigkeit; Entscheid; Bezug; Urteil; Geleistet; Bezirksgericht; Entschädigung; örtlich; Behauptet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2019.7 (SVG.2019.330)Übergangsfrist bei Terminierung der Leistungen; Nachweis der ArbeitsunfähigkeitArbeit; Beklagte; Tätigkeit; Kläger; Leistung; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Gemäss; Gericht; Beklagten; Februar; Klagbeilage; Taggelder; August; Leistungen; Werden; Partei; Stellt; Möglich; Vorliegend; Sozial; Tätig; Arbeitsfähigkeit; Gerichtsstand; Sozialversicherungsgericht; Parteien; Konsument; Angepasste; Übergangsfrist; Urteil
BSZV.2019.12 (SVG.2019.264)Örtliche Zuständigkeit verneintGericht; Gerichts; Gerichtsstand; Konsument; Kläger; Sozialversicherungsgericht; Beklagte; Partei; Zuständigkeit; örtlich; Gerichtsstandsvereinbarung; Konsumenten; Angerufene; Sozial; Krankenversicherung; örtliche; November; Zusatzversicherung; Streitigkeit; Sozialen; Krankentaggeldversicherung; Präsidentin; Beschwerde; Wohnsitz; Einlassung; Parteien; Bundesgericht; Angerufenen; Sozialversicherungsgerichts; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Sachlich; Gericht; Sachliche; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführerin; Klausel; Gerichtsstand; Tragene; Anwendungsbereich; Handelsgerichts; Vorgängig; Wahlrecht; Streit; Parteien; örtliche; Gerichtsstandsvereinbarung; Vorinstanz; Zwingende; Tragenen; Vorgängige; Zivilprozessordnung; Räume; Bundesgericht; Streitigkeit
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