1 Las disposiziuns en scrit ston, er sche l’autoritad las communitgescha en furma d’ina brev, vegnir designadas sco talas, vegnir motivadas e cuntegnair ina indicaziun dals meds legals.
2 L’indicaziun dals meds legals sto numnar il med legal ordinari ch’è permess, l’instanza cumpetenta ed il termin per l’inoltrar.
3 L’autoritad po desister d’ina motivaziun e da l’indicaziun dals meds legals, sch’ella approvescha dal tuttafatg las pretensiuns da las partidas e sche nagina partida na pretenda ina motivaziun.
II. Publicaziun uffiziala >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2009/94 | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG: Die UV ist gestützt auf eine zuverlässige Abklärung des Hauspflegeaufwands wiedererwägungsweise auf eine ursprüngliche zu tiefe Leistungsausrichtung zurückgekommen. Sie hat jedoch zu Unrecht ex nunc verfügt. Die Leistungserhöhung hat nach den Grundsätzen der Wiedererwägung ex tunc zu erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2010, UV 2009/94). | Beschwerde; Pflege; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Stunde; Anspruch; Suva-act; Stunden; Hauspflege; Leistungen; Pflegeaufwand; Sprach; Entscheid; Person; Monatlich; Unfall; Beitrag; Medizinisch; Sozialversicherung; Pflegebeiträge; Wöchentlich; Monatliche; Pflegebeitrag; Unfallversicherung; Medizinische; Zugelassen; Bericht |
SG | IV 2006/83 | Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Sistierung einer IV-Rente bei Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Eine Untersuchungshaft von gewisser Dauer ist als Grund für eine Rentensistierung zu betrachten; dasselbe gilt für den vorzeitigen Strafvollzug [Erw. 3 und Erw. 4].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, IV 2006/83). Art. 21 Abs. 5 ATSG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern eine gänzliche oder teilweise Sistierung der IV- Rente während der Untersuchungshaft oder des (vorzeitigen) Strafvollzugs gerechtfertigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007. | Untersuchung; Renten; Strafvollzug; Rentensistierung; Untersuchungshaft; Vorzeitige; Massnahme; Massnahmevollzug; Beschwerde; Versicherte; Sicherheit; Sicherheitshaft; Vorzeitigen; Rechtsprechung; Arbeit; Strafoder; Vollzug; Stellt; Versicherten; IV-Rente; Beschwerdeführer; Oktober; Begründung; Sistierung; Verfügung; Entscheid; Befinde |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160008 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Amtliche; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Amtlichen; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Recht; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Tresor; Focht; Befundes; Angefochten; Angefochtene; Tresorfach; Obergericht; Sodass; Verhalten; Angefochtenen; Verfügung; Gemeindeammann; Vorliegenden |
SG | IV-2011/123 | Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. a und b, Art. 16d Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 2 | Führer; Führerausweis; Rekurrent; Strassenverkehr; Führerausweise; Fahreignung; Sicherung; Verkehr; Sicherungsentzug; Gutachten; Person; Entzug; Verkehrsmedizinisch; Untersuch; Entzog; Verkehrsmedizinische; Untersuchung; Vorinstanz; Verkehrs; Recht; Rekurrenten; Verfügung; Psychologische; Entzogen; Unbestimmte; Alkohol; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Führerausweises |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung |
145 IV 99 (1C_393/2018) | Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2). Regeste b Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6). Regeste c Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3). | Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-868/2022 | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Beschwerde; Griechenland; Führer; Beschwerdeführer; Recht; Wegweisung; Flüchtling; Vollzug; Schutz; Medizinische; Behandlung; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Griechische; Bundesverwaltungsgericht; Psychisch; Person; Drittstaat; Schweiz; Griechischen; Stehend; Zumutbar; Behörden; Verfügung; Zugang; Über; Schutzstatus; Probleme; Medizinischen; Vorinstanz |
E-768/2019 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Anhörung; Afghanistan; Wegweisung; Herkunft; Sachverhalt; Rechtlich; Beschwerdeführers; Beweis; Beziehungsweise; Recht; Verfolgung; Bundesverwaltungsgericht; Glaubhaft; Verfügung; Glaubhaftigkeit; Person; Sachverhalts; Ausreise; Aufenthalt; Kabul; Vollzug; Prüfung; Familie; Relevant; Asylrelevanz; Aufgr; Erheblich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2019.347 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Behörde; Bundes; Ukraine; Beschwerdegegner; Ersuchen; Verfahren; Rechtshilfe; Vermögenswerte; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdeführern; Verfahrensakten; Gehör; Schlussverfügung; Ersuchenden; Sperrung; Urteil; Angeordnet; Beschlagnahme; Konto; Ordnete; Behörden; Verfügung; Gesperrt; Bundesstrafgericht |
RR.2019.326 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Bundes; Urkunde; Verfahren; Konto; Sachverhalt; Behörde; Entscheid; Ersuchende; Herausgabe; Ersucht; Untersuchung; Rechtshilfeersuchen; Urkunden; Gallen; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsamt; Urkundenfälschung; Deutsche; Ersuchte; Zimmermann; Vater; Bundesstrafgericht; IVm |
Autor | Kommentar | Jahr |
KNEUBÜHLER | Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG | 2019 |
KNEUBÜHLER, PEDRETTI | Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG | 2019 |