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Loi sur le droit d’auteur (LDA)

Art. 35 LDA de 2023

Art. 35 Loi sur le droit d’auteur (LDA) drucken

Art. 35

Droit à rémunération pour l’utilisation de phonogrammes et de vidéo­grammes

1 Si des phonogrammes ou des vidéogrammes disponibles sur le marché sont utilisés à des fins de diffusion, de retransmission, de réception publique (art. 33, al. 2, let. e) ou de représentation, l’artiste a droit à une rémunération.

2 Le producteur du support utilisé peut prétendre à une part équitable de la rémuné­ration due à l’artiste interprète.

3 Les droits à rémunération ne peuvent être exercés que par les sociétés de gestion agréées.

4 Les artistes interprètes étrangers qui n’ont pas leur résidence habituelle en Suisse n’ont droit à une rémunération que si l’État dont ils sont ressortissants accorde un droit correspondant aux ressortissants suisses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Loi sur le droit d’auteur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220072Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Vergütung; Gericht; Klagte; Parteien; Betreibung; Beklagten; Parteientschädigung; Forderung; Wallisellen; Rechtsvorschlag; AnwGebV; Bezahlen; Klägerische; Klageantwort; Mehrwertsteuer; Urheber; Sachverhalt; Höhe; Rechnung; Prozessvoraussetzungen; Zuzusprechen; Gerichtsgebühr; Zuzüglich; Klägerischen; Streitwert; Handelsgericht; Tarif
ZHHG220028Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Gericht; Klagte; Beklagten; Parteien; Betreibung; Vergütung; Parteientschädigung; Ziffer; Zuzüglich; Rechtsvorschlag; Rechtsbegehren; Wallisellen; Bundesgericht; Rechnung; Frist; AnwGebV; Bezahlen; Urheber; Rechtsbegehren-Ziffer; Sachverhalt; Urteil; Verfügung; Mehrwertsteuer; Klageantwort; Verpflichtet; Zuzusprechen; Geleistet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 617 (2C_685/2016)Art. 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 lit. e und f, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 2 URG; Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RBÜ; Art. 8 WCT; Gemeinsamer Tarif 3a Zusatz betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang in Gästezimmern von Hotels; entschädigungsfreier Privatgebrauch. Wenn ein Hotel mittels eigener Antenne Radio- oder TV-Programme empfängt und diese in die Hotelzimmer weiterleitet, liegt eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG (und nicht ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) vor (E. 5.1). Aufgrund der Kritik in der Lehre (E. 5.2.2), des Wortlautes der Bestimmung (E. 5.2.3), der seit 1993 weiter entwickelten völkerrechtlichen Verpflichtungen (E. 5.2.4) und der entsprechenden Rechtsprechung (E. 5.2.5) ergibt sich (in teilweiser Abkehr von BGE 119 II 51), dass die Weitersendung von Werken in Gästezimmer von Hotels eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 11bis Abs. 1 RBÜ darstellt, weshalb Art. 22 Abs. 2 URG nicht anwendbar ist (E. 5.2.6). Der Konsum von Radio- und Fernsehsendungen in Hotelzimmern stellt auch keinen entschädigungsfreien Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG dar (E. 5.3). Hotel; Urheber; Urteil; Werke; Urheberrecht; Recht; Gästezimmer; Weitersendung; Hotels; Werken; Radio; Vorinstanz; Gästezimmern; Beschwerde; Bundesgericht; Tarif; Schweiz; Hotelzimmer; Zusatz; Wiedergabe; Urheberrechts; Vergütung; Gesendete; Erwähnte; Hotelleriesuisse; öffentlich; Wahrnehmbarmachen
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1624/2018Urheberrecht Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verwertungsgesellschaften; Einnahmen; Schützt; Lemma; Urheberrecht; Geschützte; Werke; Beschluss; Vergütung; Partei; Meldung; SWISSPERFORM; Ziffer; Enthalte; Schutz; Urteil
B-3812/2016UrheberrechtTarif; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vergütung; Instanz; Vorinstanz; Urteil; Lemma; Erhöhung; Fernsehen; Handel; Gemessen; Handelston; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Verfügung; Rückwirkung; Handelstonträger; Synchronisiert; Sprunghaft; Tarifziff; Tarifs; Tarife; „Tarif; Deckelung; Nutzer; Gelte
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