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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 35CrimPC from 2020

Art. 35 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 35 Place of jurisdiction for offences via the media

1 In the case of an offence under Article 28 SCC1 committed in Switzerland, the authorities of the place where the media undertaking has its registered office have jurisdiction.

2 If the author is known and if he or she is domiciled or habitually resident in Switzerland, the authorities at the domicile or the place of habitual residence have jurisdiction. In such a case, the proceedings shall be conducted where the initial prosecution procedures were carried out. In the case of offences prosecuted only on complaint, the complainant may choose between the two places of jurisdiction.

3 Where no place of jurisdiction is established by paragraphs 1 or 2, the authorities of the place where the media product is broadcast have jurisdiction. If broadcasting takes place in two or more places, the authorities of the place where the initial prosecution procedures were carried out have jurisdiction.


1 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210332NichtanhandnahmeSchweiz; Beschwerde; Schweizerische; Erfolg; Beschwerdeführer; Täter; Recht; Recht; Schweizerischen; Internet; Ehrverletzung; Digkeit; Staatsanwaltschaft; Erfolgs; Zuständigkeit; Ausland; Bundesgericht; Sinne; Äusserung; Person; Anknüpfung; Beschwerdeführers; Gewalt; Medien; Begangen; Täters; Ehrverletzenden; Äusserungen; Personen; Aufl
ZHGG160025Üble Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Print-MediumSchuldig; Kläger; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Verfahren; Klägerin; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Äusserung; Quelle; Quellen; Universität; Person; Recht; Aussage; Beweis; Recht; Bericht; Behauptung; Liebesbeziehung; Äusserungen; Privatklägers; Weltwoche

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 145 (1B_103/2019) Art. 352 StPO , Art. 42 Abs. 4 StGB ; Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft darf mit Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse aussprechen (E. 2). Verbindung; Verbindungs; Verbindungsbusse; Busse; Befehl; Bedingte; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Bedingten; Tagessätzen; Prozessordnung; Vorinstanz; Übertretung; Befehls; Vergehen; Beschwerde; Wortlaut; Prozessordnung; Gesetzbuch; Absatz; Nationalrat; Schwyz; Ersatzfreiheitsstrafe; Bundesrat
145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Identisch; Verfahren; Person; Beschwerde; Erlass; Beschuldigte; Schuld; Ursprüngliche; Sanktion; Schuldspruch; Beschwerdeführer; Sachverhalts; Beurteilung; Ursprünglichen; Kantons; Schaffhausen; Berichtigt; Erheben; Gerichtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2734/2015Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Bruder; Familie; Brüder; Syrische; Syrischen; Bundesverwaltungsgericht; Begangen; Demonstration; Bringe; Verfahren; Verfügung; Schwerdeführers; Syrien; Beschwerdeführers; Mutter; Flüchtling; Verfolgung; Vorbringen; Schweiz; Sicherheit; Kundgebung; Behörde; Demonstrationen; Worden; Ausreise; Vorinstanz
C-1333/2015EinreiseverbotBeschwerde; Einreise; Beschwerdeführer; Einreiseverbot; Aufenthalt; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Befehl; Verhalten; Ausschreibung; Interesse; Verfügung; Kantons; Schengen-Raum; Verstoss; Migration; Aufenthalts; Beschwerdeführers; Akten; Schengener; Schweiz; Rechtswidrige; Verfahren; Sachverhalt; Verordnung; Wegweisung; Gefährdung; Massnahme

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Person; Empfang; Wiederherstellung; Kammer; Schweizerischen; Beschwerde; Gültigkeit; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Schriftlich; Einsprachefrist; Fristen; Rückschein; Kommentar; Partei; Einzelrichterin; Zustellung; Empfangsbestätigung; Gerichtliche
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