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Code pénal suisse (CPS)

Art. 35 CPS de 2020

Art. 35 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 35 1. Peine pécuniaire / Recouvrement

Recouvrement

1 L’autorité d’exécution fixe au condamné un délai de paiement de un à six mois.1 Elle peut autoriser le paiement par acomptes et, sur requête, prolonger les délais.

2 Si l’autorité d’exécution a de sérieuses raisons de penser que le condamné veut se soustraire à la peine pécuniaire, elle peut en exiger le paiement immédiat ou demander des sûretés.

3 Si le condamné ne paie pas la peine pécuniaire dans le délai imparti, l’autorité d’exécution intente contre lui une poursuite pour dettes, pour autant qu’un résultat puisse en être attendu.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2016 1249; FF 2012 4385).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220054Raub etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Landes; Prot; Berufung; Schweiz; Gericht; Amtlich; Busse; Amtliche; Urteil; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanzliche; Vater; Härtefall; Amtlichen; Festgesetzt; Setze; Bundesgericht; Vorinstanzlichen; Mutter; Sinne; Drohung; Schwere; Zürich-Limmat
ZHSB190071Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Recht; Leichte; Busse; Beruf; Täter; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Leistungen; Unrechtmässig; Leichter; Tatverschulden; Sozialversicherung; Betrag; Recht; Urteil; Bezug; Gericht; Täters; Landesverweisung; Leichten; Höhe; Verschulden; Unrechtmässigen; Amtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160022Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Anordnung; Inkasso; Zentrale; Inkassostelle; Verfahren; Heitsstrafe; Verfügung; Gericht; Verfahrens; Obergericht; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Anordnungen; Urteil; Recht; Verfahrensnummer; Bezirksgericht; Vollzug; Zentralen; Kantons; Aufsicht; Entscheid; Busse; Aufsichts; Obergerichts; Recht; Beschwerde; Nichtigkeit; Verwaltungskommission
LUKG 01 01 8Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen.Angeklagte; Angeklagten; Schoss; Schuss; Schüsse; Einbrecher; Männer; Geschossen; Recht; Richtung; Täter; Flucht; Notwehr; Angriff; Tötung; Fasz; Akten;Recht; Waffe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur
141 IV 407Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR). Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3). Busse; Bundes; Umwandlung; Bundesgesetz; Verwaltungsstrafrecht; Gesetzbuches; Bussen; Bestimmungen; Bundesgesetze; Übertretung; Bundesgesetzes; Übertretungen; Ersatzfreiheitsstrafe; Gericht; Anwendungsbereich; Franken; Vergehen; Geldstrafe; Anwendbar; Urteil; Umwandlungsstrafe; Recht; Verfügung; Pekuniären; Ausgefällte; Botschaft; Nebenstrafrecht; Verhältnis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.53Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Urteil; Handlung; Busse; Recht; Verhandlung; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Italienische; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Mahnung; Täter; Zahlung; Italienischen
SK.2021.34Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts
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