1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.61
2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
C. Aufschiebende Wirkung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220084 | Pfändung / Betreibung Nr. ... | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Zustellung; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Zustellen; Parteien; Beschwerdegegner; Konkurs; Bestimmungen; Schrieben; Pandemie; Sendungen; Verfahrens; Begründet; Unentgeltliche; Schuldbetreibung; Pfändung; Eingabe; Vorliegenden |
ZH | PS190221 | Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Rechtlich; Begründung; Beschluss; Akten; Stadt; Partei; Bezug; Veröffentlichung; Schuldner; Schweizerischen; Bekanntmachung; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Feststellung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 125 | Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). | Beschwerde; Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Beschwerdeführer; Begründung; Erläuterung; Partei; Schiedsvereinbarung; German; Anfechtung; Verfahren; SchKG; Schiedsentscheid; Fehle; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Fehlende; Urteil; Rechtsöffnungsverfahren; Zuständig; Streit; Nichtig; Family; Anfechtungsgr; Angefochten; Obergericht; Willkürlich |
123 III 402 | Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). | Konkurs; SchKG; Gläubiger; Beschwerde; Insolvenz; Recht; Konkurseröffnung; Insolvenzerklärung; Beschwerdeführer; Schuldner; Konkurserkenntnis; Gläubigern; Verfahren; Frist; Erstinstanzliche; FRITZSCHE/WALDER; Konkursverfahren; Legitimation; Weiterziehung; Konkurses; Verfügung; NSchKG; Erstinstanzlichen; Entscheid; Schuldbetreibung; Gesetzgeber; GASSER; Weiterziehen |