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Obligationenrecht (OR)

Art. 35 OR vom 2023

Art. 35 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 35

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht­gebers oder des Bevollmächtigten.7

2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

c. Rückgabe der Vollmachts­urkunde >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210619Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; †Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Amtlich; Amtliche; Lensvollstrecker; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Person; Habe; Essen
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschw; Ständin; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Vermögen; Bezirksrat; Beistand; Person; Darauf; Pflichtve; Aufgabe; Interessen; Bereits; Handlung; Urteil; Vermögens; Pflichtverletzungen; Demenz; Verbeiständeten; Aufgaben; Kammer; Treffen; Vollmac
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 365 (4A_210/2018)Art. 340 Abs. 1 und Art. 340a Abs. 1 OR; Anforderungen der Schriftlichkeit an den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotsklausel. Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (E. 3.5). Praxisänderung hinsichtlich strengerer Formvorschriften an den schriftlichen Inhalt eines Konkurrenzverbots im Interesse der Rechtssicherheit und mangels triftiger Gründe verneint. Das streitgegenständliche Konkurrenzverbot, welches jede konkurrenzierende Tätigkeit untersagt, ist in gegenständlicher Hinsicht genügend bestimmt bzw. anhand der allgemeinen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar (E. 3). Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Recht; Urteil; Konkurrenzierende; Konkurrenzverbots; Ständlich; Verbot; Ständliche; Beschwerde; Arbeitsvertrag; jede; Praxis; Tätigkeit; Konkurrenzverbot; Zeitlich; Geschäft; Gültig; Lehre; jeder; Travail; Kanton; Beschwerdeführerin; Ungültig; Arbeitgeberin; Schriftlich; Reichen
142 III 758 (9C_453/2016)Art. 2 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Unterstellung. Reine Transportunternehmen, die Leistungen für das Baugewerbe erbringen, fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (E. 4.4). Transport; Geltungsbereich; Betriebliche; Verbindlich; Reine; Betrieb; Transportunternehmen; Urteil; Betrieblichen; Beschwerde; Bauhauptgewerbe; Stiftung; Grundleistung; Transporte; Allgemeinverbindlich; Bundesgericht; Transportleistung; Betriebe; Flexible; Reines; Leistungen; Altersrücktritt; Baugewerbe; Fassung; Bundesrat; Allgemeinverbindlicherklärung; Geltenden; Flexiblen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7082/2016Remboursement des cotisationsCotisation; Cotisations; Année; Rente; Recourant; L’a; Droit; Consid; Suisse; Revenu; Années; Remboursement; Revenus; été; Compte; intéressé; Assuré; être; Versé; L’intéressé; Demande; D’un; Février; Parti; Montant; Domicile; Durée; Qu’il
C-2749/2015RentesDécision; Opposition; Rente; Nouvel; Nouvelle; Recours; Autorité; Tribunal; autorité; Année; Recourant; Céans; Recourante; Inférieure; Anticipation; Avril; Droit; Prise; Avait; Calcul; Compte; Fédéral; anticipation; Pendente; Montant; Août; être; Donna; Selon

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ZÄCHBerner Kommentar, N. 161997
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